Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein des AG Beratungshilfe für die "Trennung, gegebenenfalls Ehescheidung nebst Trennungsfolgen" bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 2.4. bis 14.5.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.5.2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim AG beantragt, und zwar in den Angelegenheiten "Ehescheidung", "Unterhalt" und "Ehewohnung + Hausrat" jeweils in Höhe von 35,70 EUR.

Nach Anhörung der Landeskasse und abschließender Anhörung des Antragstellers hat der Rechtspfleger des AG die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 107,10 EUR festgesetzt. Er hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei Ehescheidung und deren Folgesachen nicht um dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne handele, weil diese Beratungsgegenstände zwar einen gemeinsamen Auslöser hätten, zwischen den einzelnen Ansprüchen der Rechtssuchenden jedoch kein innerer Zusammenhang bestehe.

Hiergegen hat sich die Landeskasse mit ihrer Erinnerung gewandt; die Erinnerung ist vom AG zurückgewiesen worden. Auf eine von der Landeskasse erhobene Zulassungsbeschwerde hat der Einzelrichter des LG das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen. Die Kammer hat das Rechtsmittel der Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage jedoch die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Landeskasse wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen eine höhere Festsetzung als 35,70 EUR. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach sich der Begriff der "Angelegenheit" i.S. des Beratungshilfegesetzes rechtseinheitlich an diesem Begriff in §§ 15 ff. RVG zu orientieren habe, weshalb hier lediglich eine einzige Angelegenheit vorliege.

Das LG Magdeburg hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.

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