Fast zwei Jahre hat das Gesetzgebungsverfahren für das 2. KostRMoG seit Veröffentlichung des Referentenentwurfs vom 11.11.2011 gedauert. Bis zuletzt hat es immer wieder Verzögerungen und Änderungen gegeben.

Am 29.7.2013 ist das Gesetz nunmehr verkündet worden und zum 1.8.2013 in Kraft getreten.

Es wird interessant sein zu sehen, wie die Praxis und die Rechtsprechung mit den neuen Regelungen und Klarstellungen umgehen werden.

Erste Streitfragen zeichnen sich bereits ab.

So hat zwar die Einführung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG zur Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen vom Grundsatz her für Klarheit gesorgt. Einzelfragen werden sich hier aber, auch wegen der Wertfestsetzung nach § 31b RVG, noch stellen. Insoweit bleibt die Ausgestaltung der Rechtsprechung überlassen.

So werden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wann bei einer umfassenderen Ratenzahlungsvereinbarung nur eine Einigung über die Zahlungsmodalität vorliegt oder wann auch eine Einigung über die Forderung gegeben ist, etwa dann, wenn im Rahmen der Zahlungsvereinbarung auch Zugeständnisse betreffend die Hauptforderung gemacht werden.

Darüber hinaus wird sich insbesondere dann die Frage der Mitwirkung des Anwalts stellen, wenn der Ratenzahlungsvergleich durch den Gerichtsvollzieher abgeschlossen wird. Welche Anforderungen an den Anwalt und seine Mitwirkung wird die Rechtsprechung hier stellen?

Problematisch werden wird möglicherweise auch, inwieweit für Ratenzahlungsvereinbarungen Deckungsschutz besteht. Dem Vernehmen nach ziehen einige Versicherer hier in Zweifel, ob es sich – jedenfalls bei Vertretung des Schuldners – noch um eine rechtliche Interessenwahrnehmung handelt oder nicht vielleicht lediglich um eine wirtschaftliche Interessenvertretung, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst wäre.

Mit Spannung erwartet werden darf auch, ob der BGH die Klarstellung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG richtig versteht, nämlich dahingehend, dass für die Mitwirkung an Besprechungen und zur Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens gerade kein Verfahren mit mündlicher Verhandlung Voraussetzung ist.

Probleme werden sich auch beim Übergangsrecht stellen. Das Dauerthema einer Übergangsregelung, ob in Fällen von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf den früheren Zeitpunkt der Auftragserteilung oder den späteren Zeitpunkt der Beiordnung abzustellen ist, wird wieder aufgewärmt werden.

Ein besonderes Problem wird sich in Straf- und Bußgeldsachen stellen, bei denen jetzt das vorbereitende Verfahren bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Hier wird sich die Frage stellen, ob dies auch gilt, wenn der Verteidigerauftrag zum vorbereitenden Verfahren bzw. zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist, das gerichtliche Verfahren allerdings erst später eingeleitet wird. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob man die neue Regelung als eine echte Gesetzesänderung ansieht oder lediglich als Klarstellung dessen, was schon immer gegolten habe.

Darüber hinaus wird die Rechtsprechung sicherlich noch weitere bisher nicht erkannte Probleme finden.

Es bleibt also nach wie vor spannend.

Autor: Norbert Schneider

Norbert Schneider/Lotte Thiel

AGS 7/2013, S. II

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