Die Entscheidung ergeht durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer, nachdem dieser bereits im vorangegangenen Urteil die Kostengrundentscheidung getroffen hat.
Die gem. den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den in der Beschlussformel genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht die von ihm beanspruchte Terminsgebühr entgegen der Auffassung der Beklagten zu. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV festgesetzt.
Nach dieser Vorschrift entsteht eine (sogenannte fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht hat über die Klage des Klägers durch Gerichtsbescheid entschieden und die Beteiligten hätten dagegen – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 78 Abs. 7 AsylG) – die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen können (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt auch für den Kläger. Auch der auf den ersten Blick vollumfänglich obsiegende Kläger hätte nicht daran gehindert werden können, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wäre mangels (formeller) Beschwer von vornherein unzulässig gewesen und könne deshalb eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV nicht auslösen (so statt vieler: Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 16.8.2018, NVwZ-RR 2019, 85, und Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932 [= AGS 2018, 554]), trifft das nur für den Fall zu, in dem einem Kläger durch den Gerichtsbescheid im Ergebnis tatsächlich umfassend das zugesprochen wurde, was er mit seiner Klage hatte erreichen wollen (zum Begriff der formellen Beschwer s. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., 2018, § 124a Rn 14, m.w.N.). Ob das der Fall ist, das heißt, ob das Begehren des Klägers – gerade auch aus seiner Sicht – umfassend erfüllt worden ist, wird sich jedoch dann, wenn der Kläger davon absieht, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, und der Gerichtsbescheid deshalb (für ihn) rechtskräftig wird, nicht mehr feststellen lassen. Die Gründe, die einen Kläger veranlasst haben können, von der Stellung eines nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 (oder § 84 Abs. 2 Nr. 4 und 5) VwGO grds. statthaften Antrags auf mündliche Verhandlung abzusehen, können vielfältig sein. Ein solcher Grund kann u.a. darin bestehen, dass der Kläger sein Klageziel in jeglicher Hinsicht durch den Gerichtbescheid tatsächlich für erreicht hält. In diesem Fall wäre ein dennoch von ihm gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung selbstverständlich (i.S.d. oben zitierten Rspr.) von vornherein mangels Beschwer unzulässig. Der Grund kann aber auch darin bestehen, dass der Kläger der Auffassung ist, der Gerichtsbescheid erschöpfe sein Klagebegehren nicht vollständig, dass er aber dennoch von einer Weiterverfolgung seines Begehrens durch Stellung eines in einem solchen Fall sicherlich nicht unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung u.a. deshalb absieht, weil es ihm angesichts des Erreichten der Mühe nicht wert ist. Solche Konstellationen kann es in allen Bereichen des Verwaltungsrechts geben, auch im Asylrecht. So könnte zum Beispiel ein Asylkläger, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Meinung sein, seine Klage sei darüber hinaus auch auf Anerkennung als Asylberechtigter und/oder auch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtet gewesen, diese Begehren habe das Gericht aber übergangen bzw. übersehen. Darauf, ob ein in einem solchen Fall gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung im Ergebnis Erfolg haben könnte, kann es für die sich im Rahmen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV stellende Frage, ob eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht ankommen. Jedenfalls könnte ein von einem Kläger mit der Begründung, das Gericht habe seinem Klagebegehren nicht voll entsprochen, gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung kaum wegen fehlender Beschwer als unzulässig abgelehnt werden. Das bedeutet, dass ein Beteiligter, der durch den Gerichtsbescheid "scheinbar" umfassend obsiegt hat, durchaus behaupten kann, zumindest teilweise unterlegen zu sein, und dass er deshalb die (Wahl-)Möglichkeit hatte, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, um sein weitergehendes Klagebegehren auf diese Weise zu verfolgen.
Ob die Entscheidung des "scheinbar" obsiegenden Prozessbeteiligten, von dieser Wahlmöglichkeit in der Weise Gebrauch zu machen, dass er von der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung abgesehen hat, auf den vorstehenden Erwägungen beruht, wird sich im weiteren Verlauf allenfalls im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zeigen. Dort besteht aber realistischerweise keine Möglichkeit mehr, die Frage, ob diese Erwägungen wirklich der Grund für das Absehen...