Soweit das LG bei der Streitwertfestsetzung einen Mehrwert nicht berücksichtigt hat, ist dies zutreffend. Der Wortlaut der Nr. 1900 GKG-KostVerz. ist eindeutig. Er setzt voraus, dass ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen wird.
In den früheren Fassungen des GKG war geregelt, dass die Vergleichsgebühr für die Einbeziehung weiterer Gegenstände anfiel. In diesem Zusammenhang war strittig, ob die Vergleichsgebühr danach auch für solche Gegenstände anfallen konnte, die bereits anhängig waren und für die die Gerichtsgebühr eingezahlt worden war. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG diese Streitfrage geklärt und klargestellt, dass eine Vergleichsgebühr bei Gericht nur anfällt, wenn Gegenstände mitvergleichen werden, die überhaupt nicht anhängig sind. Grund hierfür ist, dass bei anhängigen Gegenständen bereits in den dortigen Verfahren die volle Gerichtsgebühr erhoben wird. Diese würde einen Vergleich im dortigen Verfahren abgelten. Sie muss daher auch den Vergleich in einem anderweitigen Verfahren abgelten. Fällt danach eine Vergleichsgebühr nicht an, darf auch kein Vergleichsmehrwert festgesetzt werden, da nach § 63 GKG ein Streitwert nur festzusetzen ist, wenn auch Gerichtsgebühren erhoben werden.
Hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit war die Festsetzung des Gerichts dagegen unzutreffend. Es hätte keine Wertfestsetzung treffen dürfen. Zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass für den Anwalt aus dem Mehrwert auch bei anhängigen Ansprüchen Gebühren anfallen, nämlich eine Prozessdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV (die allerdings im mitverglichenen Verfahren anzurechnen ist, Anm. zu Nr. 3101 VV); es fällt eine höhere Terminsgebühr an und es entsteht aus dem Mehrwert eine zusätzlich oder höhere Einigungsgebühr.
Das LG Freiburg hat allerdings verkannt, dass auch insoweit die Voraussetzung des § 33 RVG nicht vorliegen. Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn es an einem Wert für die Anwaltsgebühren fehlt. Das ist aber gerade nicht der Fall. In dem mitverglichenen Verfahren ist nämlich von Amts wegen ein Streitwert für die dort anhängigen Ansprüche festzusetzen. Dieser Streitwert ist dann auch bindend für die Mehrwerte im Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird.
Das LG verkennt, dass für den Mehrwert nicht das Gericht zuständig ist, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, sondern das Gericht, vor dem die mitverglichenen Ansprüche anhängig sind. Anderenfalls könnt es zu divergierenden Entscheidungen kommen, nämlich dass das Prozessgericht des mitverglichenen Verfahrens einen anderen Wert festsetzt, als das Prozessgericht im Vergleichsverfahren. Was solle dann für die Anwälte gelten?
Bei anhängigen Ansprüchen ist daher ausschließlich das Gericht zur Wertfestsetzung befugt, vor dem die Ansprüche anhängig sind.
Norbert Schneider
AGS 7/2019, S. 336 - 337