Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Lehnt der Präsident des LG das Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG statthaft ist.
In der Sache hat der Antrag der Beteiligten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist nach der Auffassung des Gerichtsvorstands ein rechtliches Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden glaubhaft gemacht, steht die Gewährung der Akteneinsicht in dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvorstands (MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl., 2013, § 299 Rn 23; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.2.2007 – 20 VA 13+14/06 m.w.N.). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (vgl. dazu MüKo-ZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn 25). Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 1999, 1561).
Der Senat geht abweichend von der Beurteilung des Präsidenten des LG davon aus, dass der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Unter einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. BGHZ 4, 323, 325; Senat NJW-RR 1997, 1489; OLG München ARB 2011, 79; KG OLGZ 1988, 190 = NJW 1988, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 408; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1419; OLG Köln NZG 1998, 156). Diese Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt (OLG Frankfurt, a.a.O.). Ein rechtliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1194).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 1) an der Einsicht in die Akte des zivilgerichtlichen Verfahrens zu bejahen.
Die rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 1) zu den verfahrensrechtlichen Vorgängen des Zivilprozesses ergibt sich hier aus dem zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2) bestehenden Versicherungsvertrag. Der Rechtsschutzversicherer hat geltend gemacht, dass er mit der Akteneinsicht das Bestehen eines gem. § 86 VVG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Beteiligten zu 2) gegen dessen Verfahrensbevollmächtigten prüfen will, da er als Rechtsschutzversicherer die Kosten des Rechtsstreits getragen habe.
Bei dieser Sachlage erscheint ein Regressanspruch gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) aus § 280 BGB nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Senat nimmt hierbei zur Kenntnis, dass sich das vorliegende Verfahren offenbar in eine neuere Geschäftsstrategie zahlreicher Rechtsschutzversicherer einordnen lässt, die darauf hinausläuft, das versucht wird, flächendeckend bei jedem verlorenen Rechtsstreit den Rechtsanwalt nach Möglichkeit haftbar zu machen (vgl. hierzu Weinbeer, AnwBl 2020, 26 ff.). Der Senat verkennt auch nicht, dass die obergerichtliche Rspr. derzeit keine klare Linie bei der Beantwortung der Frage erkennen lässt, inwieweit eine solche Regressmöglichkeit durch die eigenen Prüfungspflichten bzw. -obliegenheiten des Rechtsschutzversicherers begrenzt wird. Auch wenn man insoweit jedoch einen eher restriktiven Standpunkt einnimmt (vgl. OLG Jena, Urt. v. 5.7.2019 – 4 U 359/18 = AnwBl Online 2020, 35), ist eine solche Regressmöglichkeit des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht nicht von vorneherein ausgeschlossen.
Weiter steht dieser (mögliche) Anspruch auch in dem erforderlichen Näheverhältnis zu dem Streitstoff des hier in Frage stehenden Rechtsstreits. Richtig ist, dass ein bloß tatsächliches Interesse, das sich darin erschöpft, die Akte auf einzelne Tatsachen zu durchsuchen, die bei der Durchsetzung ei...