Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG auch fällig, wenn

eine Kostenentscheidung ergangen oder
der Rechtszug beendet ist oder
wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Durch diese Fälligkeitsregelung kann es in gerichtlichen Verfahren innerhalb derselben Instanz (derselben Angelegenheit) dazu kommen, dass unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte vorliegen und damit unterschiedliche Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.

 

Beispiel 12: Versäumnisurteil und Einspruch

Der Rechtsanwalt erhält den unbedingten Prozessauftrag am 19.6.2020. Am 20.11.2020 ergeht Versäumnisurteil, durch das die Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Nach dem am 25.11.2020 eingelegten Einspruch endet die Instanz durch Endurteil vom 30.9.2021.

Der Rechtsanwalt rechnet wie folgt ab:

 
a) Rechtsstreit bis Versäumnisurteil – 16 % Umsatzsteuer
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 VV 151,50 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 565,40 EUR
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 90,46 EUR
Gesamt 655,86 EUR
 
b) Rechtsstreit nach Versäumnisurteil bis Endurteil – 19 % Umsatzsteuer
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Gesamt 777,50 EUR
abzgl. bereits berechneter 565,40 EUR (netto) – 565,40 EUR
Restbetrag 212,10 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,30 EUR
Summe 252,40 EUR
 

Beispiel 13: Strafbefehl und Einspruch

Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag zur Verteidigung am 19.6.2020. Am 20.11.2020 ergeht Strafbefehl, in dem die Verfahrenskosten dem Angeklagten auferlegt werden. Nach dem am 25.11.2020 eingelegten Einspruch endet die erste Instanz nach dem Hauptverhandlungstermin durch Urt. v. 30.9.2021.

Der Rechtsanwalt rechnet wie folgt ab:

 
a) Verfahren bis zum Strafbefehl – 16 % Umsatzsteuer
Grundgebühr, Nr. 4100 VV 200,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV 165,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV 165,00 EUR
2 Postentgeltpauschalen, Nr. 7002 VV 40,00 EUR
Zwischensumme 570,00 EUR
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 91,20 EUR
Gesamt 661,20 EUR
 
b) Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl bis Urteil – 19 % Umsatzsteuer
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV 275,00 EUR
Gesamt 845,00 EUR
abzgl. bereits berechneter 570,00 EUR (netto) – 570,00 EUR
Restbetrag 275,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 52,25 EUR
Summe 327,25 EUR

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