Zum 1.7.2020 ist der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % herabgesetzt worden. Dies hat auch für den Anwalt erhebliche Bedeutung, da er jetzt im zweiten Halbjahr 2020 ebenfalls nur noch mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 16 % abrechnet. Die Umsetzung dieses neuen Umsatzsteuersatzes ist allerdings mit erheblichen Problemen verbunden. Insoweit kommt es nicht darauf an, wann der Anwalt seine Rechnung schreibt. Maßgebend ist vielmehr der Leistungszeitraum der anwaltlichen Tätigkeit. Hier ergeben sich zahlreiche Probleme, insbesondere dann, wenn bereits Vorschüsse abgerechnet worden sind, wenn verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wenn Gebühren anzurechnen sind etc. Mit allen diesen Problemen und den in der Praxis vorkommenden Konstellationen befasst sich der Beitrag von Volpert (S. 313 ff.).
Das OLG Koblenz (S. 320) hatte sich der Frage zu befassen, wie abzurechnen ist, wenn in einem Hauptsacheverfahren zugleich auch ein noch anhängiges selbstständiges Beweisverfahren mitverglichen wird. Es stellt klar, dass insgesamt nur eine Einigungsgebühr anfällt.
Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsvereinbarung geschlossen und werden im Rahmen dieser Zahlungsvereinbarungen dann auch zusätzliche Sicherungen verabredet, stellt sich die Frage, ob noch eine Teilzahlungsvereinbarung nach einem geringeren Gegenstandswert (§ 31b RVG) vorliegt oder ob die Einigungsgebühr aus dem vollen Wert entsteht. Das LG Gera (S. 322) hat eine Einigungsgebühr aus dem vollen Wert angenommen, was jedoch unzutreffend ist. Übersehen wird hierbei immer, dass es bei einem Vergleich nicht darauf ankommt, worauf man sich einigt, sondern, dass maßgebend ist, worüber man sich einigt.
Das LG Magdeburg (S. 324) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Terminsgebühr für den sog. "geplatzten Termin" nur dann entsteht, wenn der Anwalt körperlich bei Gericht auch erscheint. Das Gericht setzt sich ausführlich mit Sinn und Zweck der Vorschrift der Vorbem. 4 Abs. 3 VV auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Anreise ausreicht und das Eintreffen bei Gericht nicht erforderlich ist. Die Terminsgebühr entsteht danach also auch dann, wenn der Anwalt unterwegs von der Aufhebung des Termins erfährt und die Reise abbricht.
Der Hessische VGH hat klargestellt, dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht voraussetzt, dass dieser gerichtliche protokolliert oder festgestellt worden ist (S. 328).
Werden in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwände außerhalb des Gebührenrechts erhoben, so ist der Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückzuweisen und der Antragsteller auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen. Mit der Frage, ob es sich bei dem Einwand, dass der Anwalt für den Abschluss eines Vergleichs nicht ursächlich gewesen sei, um einen gebührenrechtlichen oder um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handelt, hatte sich der BGH (S. 330) zu befassen. Er hat klargestellt, dass es sich um einen gebührenrechtlichen Einwand handelt, der von den Festsetzungsinstanzen zu prüfen und zu entscheiden ist.
Mit einer besonderen Konstellation im Vergütungsfestsetzungsverfahren hatte sich das OLG Karlsruhe (S. 333) zu befassen. Der Anwalt des rechtsschutzversicherten Mandanten hatte mit dem Rechtsschutzversicherer auch eine Terminsgebühr vorschussweise abgerechnet. Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren stellte sich dann heraus, dass die Terminsgebühr nicht angefallen war. Ungeachtet dessen weigerte sich der Anwalt, die Terminsgebühr zurückzuzahlen. Anstelle einer Klage aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer beauftragt, ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG einzuleiten, um feststellen zu lassen, dass eine entsprechende Terminsgebühr nicht angefallen sei. Das OLG Karlsruhe hatte keine Bedenken gegen dieses Verfahren. Ein Mandant kann ein solches Festsetzungsverfahren auch dann betreiben, wenn er rechtsschutzversichert ist.
Probleme treten regelmäßig auf, wenn ein Anwalt während eines laufenden Verfahrens ausscheidet und abrechnen will. Mangels endgültiger Wertfestsetzung kann er häufig seine Vergütung nicht berechnen. Das OLG Frankfurt (S. 342) stellt klar, dass ein ausgeschiedener Anwalt grds. immer nach § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit beantragen kann, unabhängig davon, ob das weitere Verfahren noch anhängig ist oder nicht. Darüber hinaus stellt das OLG Frankfurt zum wiederholten Male klar, dass bei einem Stufenantrag der höhere Wert der Leistungsstufe gilt und das mangels Bezifferung auf die Erwartung des Antragstellers abzustellen ist
Regressverfahren des Rechtsschutzversicherers gegen Anwälte nehmen immer mehr zu. Das OLG Hamm (S. 355) hat insoweit die Rechte des Rechtsschutzversicherers gestärkt, als es ihm grds. einen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakten des Vorprozesses einräumt, damit er prüfen kann, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts vorliegt und er die nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf ihn überge...