Die nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das AG hat die Voraussetzungen einer Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung für die nachträglich erhobene Folgesache Zugewinnausgleich zutreffend unabhängig von der – auf die Ehesache und den Versorgungsausgleich beschränkte – Ausgangsbewilligung geprüft und in Ansehung der Hilfsbedürftigkeit richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das jetzige Gesuch abgestellt (vgl. Senat Beschl. v. 10.5.2019 – 13 WF 104/19, BeckRS 2019, 17725 [= AGS 2019, 418]).
Hierbei lässt sich eine berücksichtigungsfähige Hilfsbedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht feststellen. Wer es in Kenntnis eines laufenden Verfahrens trotz Zuflusses eines erheblichen Barbetrages unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die greifbare Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich nicht auf eine so verursachte Hilfsbedürftigkeit berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (vgl. Senat FamRZ 2019, 993 m.w.N.).
So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hätte aus ihrem Veräußerungserlös Rücklagen für die Verfahrenskosten bilden müssen. Der Verwertungserlös einer Immobilie ist regelmäßig einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. Selbst die Verwertung eines früheren Familienheims beseitigt dessen – soweit sie überhaupt bestanden haben sollte – Privilegierung nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Diese liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Dieser Schutzzweck ist mit Veräußerung entfallen; dass der Veräußerungserlös nicht privilegiert ist, ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, der Vermögen zu Zwecken einer Immobilenanschaffung nur unter engen, hier fehlenden, Ausnahmevoraussetzungen privilegiert (vgl. BGH FamRZ 2008, 250). Dem ist zu folgen.
Auch sind die Voraussetzungen einer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII schon mangels Darstellung des Zuschnitts und der Ausstattung des Bauvorhabens der Antragsgegnerin nicht dargetan. Sie liegen überdies bereits deshalb fern, weil die Antragsgegnerin es mit einem zusätzlichen Kredit über weitere 230.000,00 EUR fremdfinanziert hat und nichts dafür ersichtlich ist, dass nicht auch die Verfahrenskosten finanzierbar gewesen wären.
Dafür, dass die 1969 geborene Antragsgegnerin, die berufstätig ist und schon jetzt ein überdurchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, zur Absicherung gegen Altersarmut unverzichtbar überhaupt auf einen Immobilienerwerb angewiesen wäre, spricht gleichfalls nichts Durchgreifendes.
AGS 7/2020, S. 343 - 344