Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten. Er klagte vor dem VG auf Besoldung aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe wegen Altersdiskriminierung. Das VG gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. Nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens unterbreitete der Senat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, den der Beklagte ablehnte. Der Senat ließ daraufhin die Berufung zu. Später erweiterte der Kläger sein Begehren um zwei Hilfsanträge (Zahlung von 17.500,00 EUR – Schadensersatz aus unionsrechtlichem Haftungsanspruch und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG – sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 200,00 EUR als Schadensersatz). Der Beklagte stimmte dieser Anschlussberufung des Klägers zu. Anschließend beantragten die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens, welches angeordnet wurde.
Nachdem das BVerwG eine Grundsatzentscheidung zur altersdiskriminierenden Besoldung getroffen hatte, zahlte der Beklagte 9.100,00 EUR an den Kläger. Daraufhin schlug der Kläger mit Schriftsatz eine Einigung zur Erledigung des Rechtsstreits vor. Im Hinblick auf diesen Vorschlag regte der Berichterstatter an, dass die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt und sich mit einer Kostenquote von 37 % (Kläger) zu 63 % (Beklagter) einverstanden erklären. Mit Schriftsätzen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt und teilten gleichzeitig ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Kostenquote mit. Mit weiterem Schriftsatz wies der Kläger im Nachgang zu seiner Erledigungserklärung darauf hin, dass eine Einigung erfolgt sei, da mit der Klage eine höhere Forderung geltend gemacht worden sei. Demzufolge liege insoweit keine Erledigung vor. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters erklärte der Klägervertreter, dass der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt sei und mit dem weiteren Schriftsatz die Erledigungserklärung nicht habe relativiert werden sollen.
Daraufhin stellte der Senat das Verfahren ein, erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos und teilte die Kosten zwischen den Beteiligten entsprechend der von diesen abgegebenen Erklärungen.
Der Kläger hat sodann die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits beantragt und eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz in Ansatz gebracht. Das VG hat die Kosten festgesetzt und dabei die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz abgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Erinnerung erhoben, die das VG zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Terminsgebühr sei gem. Nr. 3202 VV i.V.m. Nr. 3104 VV angefallen, weil ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sei. Das VG verkenne, dass die Beteiligten einen Einigungsvorschlag des Senats angenommen und die Erledigungserklärungen in Vollzug dieser Einigung abgegeben hätten.