Gegen den Betroffenen wurde durch die Stadt Salzgitter am 11.6.2020 ein Bußgeldbescheid wegen eines behaupteten Verstoßes des Betroffenen am 3.5.2020 um 18:40 Uhr gegen §§ 73 Abs. la Nr. 24 IfSG i.V.m. §§ 2, 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-VO erlassen, weil der Betroffene sich mit zwei weiteren Personen in einem Pkw befunden und dabei nicht den erforderlichen Mindestabstand eingehalten habe. Mit dem Bescheid wurde eine Geldbuße i.H.v. 200,00 EUR festgesetzt. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid eine Zeugin von der Polizei benannt.

Mit Schreiben vom 29.6.2020 zeigte der Verteidiger des Betroffenen dessen Vertretung an, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Gewährung der Akteneinsicht begründete der Verteidiger den Einspruch damit, dass sich aus den Akten nichts ergäbe, was verwertbar wäre. Daraufhin machte die Zeugin ergänzende Angaben. Anschließend wurde das Verfahren an das AG abgegeben. Nach Durchführung der Hauptverhandlung, die 10 Minuten gedauert hat, hat das AG den Betroffenen freigesprochen. Eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger des Betroffenen hat am 29.1.2021 beantragt die notwendigen Auslagen des Betroffenen für den Verteidiger als Abtretungsempfänger gegen die Staatskasse wie folgt festzusetzen:

 
 
Grundgebühr, Nr. 5100 VV 119,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV 190,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV 190,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV 300,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Auslagen (Aufwand) 12,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 157,89 EUR
Summe 988,89 EUR

Zur Begründung seines Antrages führte der Verteidiger des Betroffenen aus, dass der Ansatz von Gebühren leicht über den Mittelwerten angemessen sei, da es sich um völlig neue Rechtsnormen handele, sodass eine intensive Einarbeitung erforderlich gewesen sei. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Verhandlung erst eine einzige entsprechende Entscheidung zu der Rechtsfrage veröffentlicht gewesen und die Verteidigung habe nicht davon ausgehen können, dass sich das Amtsgericht dieser Rechtsmeinung anschließen würde. Kommentar-Lit. habe überhaupt noch keine vorgelegen. Darüber hinaus legte der Verteidiger des Betroffenen eine "Vollmacht mit Abtretung" bei.

Im angefochtenen Beschluss setzte das AG die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen gekürzt fest:

 
 
Grundgebühr, Nr. 5100 VV 90,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV 110,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV 110,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV 180,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Auslagen 12,00 EUR
Summe 621,18 EUR

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Verteidiger mit sofortiger Beschwerde vom 23.5.2021, in der er ausführt, dass aufgrund der mitgeteilten Abtretung die Kostenfestsetzung nicht für den Freigesprochenen, sondern für den Verteidiger beantragt worden sei, sodass die Festsetzung für den Freigesprochenen falsch sei. Er hat auch die festgesetzten Gebühren als zu niedrig beanstandet. Er habe sich nämlich mit einer Rechtsnorm beschäftigen müssen, zu der es das konkrete Problem betreffend bis dahin weder Kommentierungen noch Aufsätze gegeben habe und lediglich ein einziges Urteil veröffentlicht gewesen sei. Die Recherche sei daher naturgemäß ausgesprochen aufwendig gewesen. Er habe insbesondere auch Online-Datenbanken befragen und Rückfragen bei Kollegen stellen müssen. Mit dem gefundenen Urteil habe er sich darüber hinaus auseinandersetzen müssen. Das LG hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.

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