Die Entscheidung des LG Wuppertal lässt mehr Fragen offen als sie beantwortet.
1. Formelle Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung
Die von der Gläubigerin beantragte Festsetzung erfordert gem. § 103 ZPO das Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Folglich hätte im Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Gläubigerin ergehen müssen. Ob eine solche Entscheidung hier vorlag, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.
2. Rechtsbehelfsverfahren stets eine besondere Angelegenheit
Die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG und die befristete Rechtspfleger-Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit dar. Der Verfahrensbevollmächtigte erhält für die Tätigkeit in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren die Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV gesondert (s. AnwKomm-RVG/Fölsch/Mock/N. Schneider/Thiel/Volpert, 8. Aufl., 2017, § 19 RVG Rn 204). Die dort geregelten 0,5-Gebühren sind auch nicht gem. § 15 Abs. 6 RVG auf 0,3-Gebühren zu ermäßigen. Diese Vorschrift greift dann ein, wenn der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder Tätigkeiten befasst wird, die gem. § 19 RVG zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören. Die vorgenannten Rechtsbehelfsverfahren gehören jedoch gerade nicht zum Gebührenrechtszug i.S.d. § 19 RVG (AnwKomm-RVG/Volpert, a.a.O., Rn 205).
Das LG Wuppertal wendet diese eindeutige Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG mit fragwürdigen Argumenten nicht an.
3. Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gehört zum Vollstreckungsrechtszug
Das LG Wuppertal argumentiert nämlich damit, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gehöre zum Vollstreckungsrechtszug (so etwa BGH RVGreport 2010, 144 = AGS 2010, 227; Hansens, RVGreport 2009, 128, 129; N. Schneider, RVGreport 2007, 87, 89). Der bereits mit dem zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahren – hier das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – befasste Rechtsanwalt erhält somit für die Vertretung des Mandanten im Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO keine gesonderte Vergütung. Diese Tätigkeit wird mit der bereits im Vollstreckungsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und ggf. der Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV abgegolten. Demgegenüber erhält der Rechtsanwalt, der im vorangegangenen Vollstreckungsverfahren nicht tätig geworden ist, für die Vertretung im Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO Gebühren nach Nrn. 3500 bzw. 3513 VV. Damit würde der Rechtsanwalt mit der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV eine höhere Vergütung erhalten als der Rechtsanwalt, der den Mandanten sowohl in der Zwangsvollstreckung als auch im anschließenden Vollstreckungserinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vertritt. Hier greift die Regelung in § 15 Abs. 6 RVG ein, wonach der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhält, als er mit der Vertretung in der gesamten Angelegenheit für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Dies führt dann zu einer Reduzierung der an sich nach einem Gebührensatz von 0,5 angefallenen Verfahrensgebühr der Nr. 3500 VV auf den Satz von 0,3 der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV (s. Hansens, RVGreport 2007, 81, 83; RVGreport 2009, 128, 129; N. Schneider, RVGreport 2007, 87, 91).
4. Der Fehlschluss des LG Wuppertal
Aus dieser Regelung folgert das LG Wuppertal zu Unrecht, dass dem mit der zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungssache – hier Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – befassten Rechtsanwalt für die gesonderte Vertretung im Verfahren über die Rechtspfleger-Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ebenfalls keine gesonderte Vergütung anfalle. Dies widerspricht jedoch der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, nach der eine Rechtspfleger-Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stets eine besondere Angelegenheit darstellt. Das LG Wuppertal wendet somit eine eindeutige gesetzliche Regelung, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV zuspricht, nicht an, weil die Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO für den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin keine gesonderte Vergütung auslöst. Dabei übersieht das LG jedoch geflissentlich, dass der Rechtsanwalt in einer gesonderten verfahrensrechtlichen Instanz und in einer besonderen Gebühreninstanz tätig geworden ist, indem er gegen die einstweilige Anordnung des Rechtspflegers Rechtspfleger-Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt hat. Dem LG Wuppertal scheint es nicht zu passen, dass der Rechtsanwalt für solch eine klitzekleine Tätigkeit eine höhere Vergütung erhält als für die gesamte Tätigkeit im Verfahren auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einschließlich des sich anschließenden Vollstreckungserinnerungsverfahrens nach § 766 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich jed...