Dieser Anspruch unterliegt allerdings gem. §§ 195, 199 BGB der drei Jahre betragenden Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist. Fälligkeit ist hier mit Beendigung des Rechtszuges durch Erlass des Urteils des Berufungsgerichts am 5.3.2018 eingetreten (s. § 8 Abs. 1 S. 2, 2. Fall RVG). Folglich beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018 zu laufen. Die drei Jahre betragende Verjährungsfrist endet somit am 31.12.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?