Rechtspfleger Werner Klüsener, Einwendungen oder Einreden im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, JurBüro 2022, 169
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ermöglicht es dem Rechtsanwalt, seine in einem gerichtlichen Verfahren verdiente Vergütung gegen den Auftraggeber auf recht einfachem und kostengünstigen Weg titulieren zu lassen. In seinem Beitrag gibt Klüsener zunächst einen Überblick über die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Vergütungsfestsetzungsverfahrens. In der Praxis wird nicht immer beachtet, dass – worauf der Autor hinweist – der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle anhand der Verfahrensakten, aber auch anhand von Umständen außerhalb dieser Akten zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Anfall der beantragten Gebühr oder der geltend gemachten Auslagen erfüllt sind. Dies gilt – worauf der Autor hinzutreffend hinweist – auch dann, wenn hierüber Streit besteht. Die Entscheidung des Rechtspflegers/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird dadurch erleichtert, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Anfall der geltend gemachten Vergütung lediglich glaubhaft zu machen hat. Es genügt also die Feststellung, dass deren Anfall überwiegend wahrscheinlich ist. Klüsener weist darauf hin, dass der Vergütungsfestsetzungsantrag dann abzulehnen (besser: zurückzuweisen) ist, wenn dem Antragsteller diese Glaubhaftmachung nicht gelingt.
Zu Recht verweist Klüsener auf die Entscheidung des BGH (AGS 2007, 366 = RVGreport 2007, 275 [Hansens] = zfs 2007, 469 m. Anm. Hansens), wonach der Rechtspfleger hinsichtlich des Anfalls der geltend gemachten Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch über schwierige Rechtsfragen zu entscheiden hat und tatsächliche Fragen aufzuklären hat. So könne er zum Zwecke der Aufklärung schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einholen, Akten beiziehen, die Vorlage von Akten oder sonstigen Urkunden anordnen und sogar einen Augenschein durchführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, wobei von den letzten beiden Aufklärungsarbeiten nach meinen jahrzehntelangen Erfahrungen in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird.
In einem weiteren Abschnitt seines Beitrages weist Klüsener darauf hin, dass der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch über gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden sachlich zu entscheiden hat. Dies gelte beispielsweise für den Einwand, die Tätigkeit des den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalt sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden (s. BGH AGS 2020, 330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 457 m. Anm. Hansens).
Hiervon zu unterscheiden sind nach den weiteren Ausführungen des Autors außergebührenrechtliche Einreden oder Einwendungen, von denen einige in dem Beitrag beispielhaft aufgeführt werden. Der Autor weist darauf hin, dass der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die Begründetheit solcher Einwendungen oder Einreden im Vergütungsfestsetzungsverfahren sachlich nicht zu entscheiden hat. Bereits die Erhebung eines solchen Einwandes, der keine nähere Substantiierung bedürfe, genüge zur Ablehnung der Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Jedoch könne der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine sachliche Entscheidung auch über solche außergebührenrechtliche Einwendungen treffen, die sich mit den im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mittel ohne Weiteres klären lassen. Aus den von Klüsener herangezogenen Beispielen in dem RVG-Kommentar von Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl., 2021, § 11 Rn 119 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um offensichtlich unbegründete Einwendungen handelt, die den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts von vornherein nicht beeinflussen können. So weist Müller-Rabe, a.a.O., unter Rn 124 zutreffend darauf hin, dass der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle von der Möglichkeit, die Vergütung trotz außergebührenrechtlicher Einwendungen festzusetzen, eher zurückhaltenden Gebrauch machen solle. Klüsener bemerkt am Ende seines Beitrages, dass die Rspr. zu dieser Frage in vielen Fällen sehr unterschiedlich sei.
Prof. Dr. Matthias Kilian, Erfolgshonorare – Eine Zeitenwende?, AnwBl. 2021, 544
Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 1.10.2021 sind die Möglichkeiten des Rechtsanwalts, erfolgsbasierte Vergütungen mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, spürbar erweitert worden. Während es bisher einem Rechtsdienstleister erlaubt war, Erfolgshonorare zu vereinbaren, war dies für Rechtsanwälte bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (s. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO a.F.) zulässig. Kilian weist in seinem Beitrag darauf hin, dass der Gesetzgeber nun diese Ungleichheit beseitigt hat.
In seinem Beitrag geht der Autor zunächst auf di...