1. Durch die Neuregelung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV wird ein einheitlicher Satz von 3,50 EUR festgelegt.
  2. Neben der Pauschale des § 8 Abs. 3 InsVV können auch die Zustellkosten vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
  3. Der Insolvenzverwalter hat jedoch nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Zustellungen, soweit diese die Anzahl von 10 Zustellungen übersteigen.

LG Göttingen, Beschl. v. 25.2.2022 – 10 T 55/21

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