- Durch die Neuregelung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV wird ein einheitlicher Satz von 3,50 EUR festgelegt.
- Neben der Pauschale des § 8 Abs. 3 InsVV können auch die Zustellkosten vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
- Der Insolvenzverwalter hat jedoch nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Zustellungen, soweit diese die Anzahl von 10 Zustellungen übersteigen.
LG Göttingen, Beschl. v. 25.2.2022 – 10 T 55/21
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen