Ähnlich wie das LAG Berlin-Brandenburg hier hat das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Beschl. v. 21.2.2022 (5 Ta 13/22, AE 2022, 186) entschieden. Auch das LAG Rheinland-Pfalz hatte die Auffassung vertreten, der um PKH Nachsuchende müsse Fragen nach ihm auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG bereits zugeflossenen Entschädigungszahlungen beantworten. Ggf. seien solche Entschädigungszahlungen als Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen.

Gerade in der arbeitsgerichtlichen Praxis kommt dieser Problematik eine zunehmende Bedeutung zu. So mancher Arbeitgeber hat feststellen müssen, dass sich bestimmte Personen auf eine gar nicht auf sie zugeschnittene Arbeitsstelle mit dem Ziel bewerben, die erstrebte Ablehnung dieser Bewerbung zum Anlass zu nehmen, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verlangen. Der eine oder andere Bewerber kann von solchen Entschädigungszahlungen nicht schlecht leben. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urt. v. 20.1.2023 in dieser Sache ausgeführt, dass der Kläger nach den Ausführungen des ArbG Berlin im Zeitraum von März 2021 bis Juni 2022 dort 11 Verfahren anhängig gemacht hatte, in denen er Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG eingeklagt hatte. In dem hier vom LAG Berlin-Brandenburg angefragten Zeitraum von August 2021 bis Oktober/November 2022 hatte der Kläger Entschädigungszahlungen erhalten, deren Höhe das LAG in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss nicht mitgeteilt hat.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2023, S. 330 - 332

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