Der Angeklagte wurde am 17.3.2022 vorläufig festgenommen worden. Das AG hat gegen ihn am 18.3.2022 Haftbefehl erlassen, der am selben Tag eröffnet worden ist. In dem Termin ist der Rechtsanwalt anwesend gewesen. Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das AG hat den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. Weiterhin hat es durch Beschluss, den Rechtsanwalt "als Pflichtverteidiger für den heutigen Haftbefehlseröffnungstermin gem. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 4 StPO beigeordnet." Außerdem hat es ihm einen anderen Rechtsanwalt "gem. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 4 StPO beigeordnet".

Der Rechtsanwalt hat für seine Tätigkeit bei der Haftbefehlseröffnung die Grundgebühr Nr. 4101 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV sowie die Terminsgebühr Nr. 4109 VV abgerechnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG hat nur eine Terminsgebühr Nr. 4103 VV festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann auch die Grundgebühr Nr. 4101 VV und die Terminsgebühr Nr. 4109 VV festgesetzt. Dagegen haben sowohl die Landeskasse als auch der Rechtsanwalt Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das Rechtsmittel des Rechtsanwalts verworfen und auf die Beschwerde der Landeskasse als Pflichtverteidigervergütung die Grundgebühr Nr. 4101 VV sowie die Terminsgebühr Nr. 4103 VV festgesetzt. Die dagegen gerichtete – zugelassene – weitere Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Das OLG hat auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV festgesetzt.

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