Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO sind von dem ermittelten Einkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dieser verweist auf die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Vom Einkommen sind sodann also i.d.R. (stark vereinfacht ausgedrückt) Miete, sonstige berücksichtigungsfähige Posten sowie die sog. PKH-Freibeträge abzuziehen. Arbeitet der Rechtsuchende, so ist ein entsprechender Mehrbetrag zu berücksichtigen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO. Hier erfolgt für Erwerbstätige über die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) hinaus ein weiterer Abzug für einen Mehraufwand, der mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, i.H.d. sog. Erwerbstätigenbonus. Dieser wird neben den gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII berücksichtigten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen Ausgaben gewährt.

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