In den letzten Jahren ist der Kreis der Bezugsberechtigten stets größer geworden. Das BerHG sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Güteverfahren zu. Die Anzahl der Anträge auf Beratungshilfe ist in den letzten Jahren mit unterschiedlicher Intensität und Schwankungen gestiegen. Seit vielen Jahren rangieren die Beratungshilfeanträge und die Auslagen auf einem hohen Niveau. Die Gründe für die Vielzahl der Anträge liegen nicht nur an niedrigen Einkommen, steigender Arbeitslosigkeit oder Wirtschaftskrisen. In Jahren von sinkenden Arbeitslosenzahlen haben sich die Ausgaben von Beratungshilfe nicht verringert. Ebenso bestätigten sich Vermutungen, dass Gerichtsbezirke mit einer höheren Arbeitslosenquote als andere auch höhere Fallzahlen haben, ebenfalls nicht. Die Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") hat zum 1.1.2005 den Kreis der Beratungshilfeberechtigten zwar erheblich erweitert. Zum 1.1.2023 löste das Bürgergeld die Grundsicherung ab und die Regelbedarfe wurden infolgedessen ab dem 1.1.2023 erhöht. Hierdurch, aber auch durch die damit verbundenen Anpassungen an Freibeträge und Schongrenzen kommen immer mehr Bürgerinnen und Bürger in den Genuss von Beratungshilfe.
Zum 1.1.2023 wurden ebenfalls die PKH-Freibeträge angepasst. Die maßgebenden Beträge nach der PKH-Bekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, lauten für 2023 (für den Bund):
Freibeträge ab 1.1.2023
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, |
251,00 EUR |
für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner |
552,00 EUR |
für unterhaltsberechtigte Erwachsene |
442,00 EUR |
für unterhaltsberechtigte Kinder 15–18 Jahre |
462,00 EUR |
für unterhaltsberechtigte Kinder 7–14 Jahre |
383,00 EUR |
für unterhaltsberechtigte Kinder bis 6 Jahren |
350,00 EUR |
Hierbei ist anzumerken, dass für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg, München und die Stadt München sogar spezifische höhere Freibeträge festgelegt wurden.
Auch wurde die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.2.1988 im Dezember 2022 (ab 2023) geändert und schafft auch hier mehr Bezugsberechtigte. Letztlich "positiv" für den Bürger – sollte man meinen. Doch ob solche Änderungen stets nur Vorteile versprechen, soll nachfolgend kurz betrachtet werden.