Bereits seit Beginn an wurden im Rahmen der Beratungshilfe sog. Schutzmechanismen etabliert, die die Wertigkeit der anwaltlichen Inanspruchnahme heben und eine mutwillige Inanspruchnahme ausschließen sollten. Hier ist z.B. der sog. Eigenbetrag, die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV zu nennen. Gem. § 44 S. 2 RVG steht der Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden, dem sie Beratungshilfe gewährt, eine Festgebühr i.H.v. 15,00 EUR zu. Die Landeskasse ist insoweit nicht zahlungspflichtig – nur der Rechtsuchende schuldet die Gebühr. Die Gebühr ist vom Verbot der Vorschussregelung ausgenommen, d.h. die Beratungsperson kann ihre Leistung verweigern, solange diese nicht vom Rechtsuchenden gezahlt ist, § 47 Abs. 2 RVG. Die Gebühr wurde in den gesetzlichen Regelungen verankert, um dem Rechtsuchenden zu verdeutlichen, welchen Wert die zu erbringende Leistung trotz quasi einer Kostenbefreiung hat. Rein willkürlich gestellte Anträge sollen so vermieden werden. Bislang hat sich diese Schutzhürde auch bewährt, da vorwiegend bedürftige Rechtsuchende um Beratungshilfe nachgesucht haben. Mit steigenden Freigrenzen aber dürfte absehbar sein, dass die Hürde keine echte Hürde mehr zu sein scheint. Angesichts eines Freibetrages von 10.000,00 EUR erscheint die Hürde der Nr. 2500 VV geradezu lachhaft. Infolgedessen dürfte absehbar sein, dass es zu einer deutlichen Steigerung der Inanspruchnahme von Beratungshilfe kommen wird. Man könnte auch die Beratungshilfe infolgedessen als inflationär bezeichnen. Sofern die anwaltliche Beratung nichts oder für den erweiterten Anwendungsbereich Bedürftiger nicht mehr viel kostet, könnten Hemmschwellen für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe fallen – auch in einer Vielzahl von Fällen, in denen die Voraussetzungen eigentlich nicht vorliegen. Dem kann in solchen Fällen dann allenfalls mit der Mutwilligkeit begegnet werden. Die Annahme der Mutwilligkeit kann dann bejaht werden, wenn ein verständiger Selbstzahler in vergleichbarer persönlicher und wirtschaftlicher Lage wegen eines Missverhältnisses zwischen dem Wert der Angelegenheit und den Kosten der Beratung oder Vertretung auf die Konsultation einer Beratungsperson verzichten würde. Dies gilt regelmäßig für die Geltendmachung von Forderungen, deren Wert erkennbar unter den Kosten für die Beratung oder Vertretung einer Beratungsperson liegt.