a) Vorgeschriebener Erörterungstermin
Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV soll dahingehend geändert werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV einen gebührenrechtlichen Anreiz für ein Verhalten des Rechtsanwalts schaffen, das zu einer Vermeidung von Gerichtsterminen beiträgt und somit dem Gericht Aufwand erspart.
Weil im Wortlaut derzeit nur auf die vorgeschriebene mündliche Verhandlung und nicht auf die Erörterung abgestellt wird, verneint die überwiegende obergerichtliche Rspr. die Entstehung der Terminsgebühr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen statt der Verhandlung eine Erörterung vorgeschrieben ist. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Terminsgebühr künftig auch in den Fällen eines vorgeschriebenen Erörterungstermins entstehen können. Deshalb kann die Terminsgebühr auch in Verfahren entstehen, in denen ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, das Gericht aber ohne Erörterung entscheidet.
b) Anwendungsbereich in Kindschaftssachen
Im Einzelnen gilt deshalb für die Anwendung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV künftig Folgendes:
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Hauptanwendungsfall sind deshalb bestimmte Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), in denen das Gericht gem. § 155 Abs. 2 FamFG die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern hat. Gem. § 155 Abs. 2 FamFG ist das Gericht zur Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten verpflichtet, wenn die Kindschaftssache den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder die Kindeswohlgefährdung betrifft. |
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Ein Erörterungstermin ist aber nicht vorschrieben in § 32 FamFG. Gem. § 32 Abs. 1 S, 1 FamFG kann das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. |
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Gem. § 159 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Gem. § 160 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören. Hier ist nur eine Anhörungspflicht vorgeschrieben. |
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Eine Erörterungspflicht kann hingegen in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zu bejahen sein. Gem. § 157 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. |