Rz. 30
Anm. S. 2 zu VV 3106 sieht vor, dass die "fiktive" Terminsgebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr beträgt, dabei ist aber ein Mehrvertretungszuschlag nach VV 1008 nicht zu berücksichtigen. Ein evtl. Mehrvertretungszuschlag ist aus einer Verfahrensgebühr nach folgender Formel "herauszurechnen":
Verfahrensgebühr = erhöhte Verfahrensgebühr ÷ (1 + 0,3 x Anzahl der weiteren Auftraggeber)
Rz. 31
Die mit dem 2. KostRMoG vorgenommene Änderung orientiert sich an den Regelungen bei den wertabhängigen Gebühren (1,3-fache Verfahrensgebühr zu 1,2-facher Terminsgebühr). Die Bestimmung der "fiktiven" Terminsgebühr war regelmäßig schwierig, da Kriterien hierfür zu fehlen schienen. Während ein Teil der Rechtsprechung die "fiktive" Terminsgebühr nach dem hypothetischen Aufwand bestimmen wollte, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre, vertraten nur wenige Gerichte die zutreffende Auffassung, dass die "fiktive" Terminsgebühr unter Anwendung der Kriterien nach § 14 – wobei das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu vernachlässigen ist – sowie unter Orientierung an der Höhe der Verfahrensgebühr zu bestimmen war. Die "fiktive" Terminsgebühr sollte insbesondere zur Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als Anreiz dienen, nicht auf der Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu bestehen. Durch die feste Orientierung an der konkret bestimmten Verfahrensgebühr haben sich diese Schwierigkeiten bei der Festsetzung erübrigt.
Rz. 32
Das SG Fulda vertritt die Auffassung, dass sich nach einem Anwaltswechsel die "fiktive" Terminsgebühr nur nach der konkreten Verfahrensgebühr richte, die genau dem Rechtsanwalt zustehe, der die "fiktive" Terminsgebühr für sich in Anspruch nehme. Dies überzeugt nicht. Die "fiktive" Terminsgebühr ist auch bei den Betragsrahmengebühren den Regelungen bei den Wertgebühren nachgebildet. Hier erhält der Bevollmächtigte aber eine 1,2-fache Terminsgebühr ganz unabhängig davon, welchen Aufwand (für welchen Zeitraum) er tatsächlich zu betreiben hatte. Nichts anderes kann dann aber bei den Betragsrahmengebühren gelten. Zutreffenderweise dürfte die Terminsgebühr auf der Grundlage der Verfahrensgebühr zu berechnen sein, die angefallen wäre, wenn das gesamte Mandat von demselben Anwalt durchgeführt worden wäre. Zudem kommt es bei der fiktiven Terminsgebühr nach dem Gesetzgeber darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen. Dies ist jedoch unabhängig davon, wann der Anwalt in das Verfahren eingetreten ist; ob er das Verfahren bereits von Beginn an geführt oder erst kurz vor der an sich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung übernommen hat, dürfte für die Bemessung der Terminsgebühr bei tatsächlich stattfindendem Termin ohne jegliche Relevanz sein.
Rz. 33
Die Mindestgebühr der "fiktiven" Terminsgebühr betrüge 54 EUR (60 EUR x 0,9), die Höchstgebühr 549 EUR (610 EUR x 0,9), die Mittelgebühr 301,50 EUR (335 EUR x 0,9).
Das SG Kiel vertritt aber zu Recht die Auffassung, dass die Terminsgebühr als Mindestgebühr geregelt sei, so dass die "fiktive" Terminsgebühr nicht unterhalb dieser Mindestgebühr festgesetzt werden könne.
Rz. 34
Bei der Berechnung der "fiktiven" Terminsgebühr ist auch die Anrechnung einer vorher angefallenen Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 unbeachtlich. Der Wortlaut ist eindeutig, die Terminsgebühr berechnet sich nach der Verfahrensgebühr und nicht nach einem aus einer Anrechnung verbliebenem Restbetrag.