Die Anwendung der Tabelle zu § 49 RVG erst bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR bleibt unverändert. Die PKH/VKH-Gebühren sind deshalb bei einem Gegenstandswert bis 4.000,00 EUR unverändert aus der Wahlanwaltsgebührentabelle (§ 13 RVG) abzulesen. BRAK und DAV hatten hier gefordert, dass die Tabelle zu § 49 RVG erst bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 EUR gelten soll. Das hätte dazu geführt, dass PKH/VKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren bei einem Wert bis 5.000,00 EUR in gleicher Höhe angefallen wären.
Die Gebühren bei Werten bis 5.000,00 EUR sollen zum einen um 6 % linear angehoben werden (s. dazu unter I., 1. b)). Das bedeutet, dass die sich derzeit bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR ergebende 1,0-Gebühr i.H.v. 284,00 EUR um 6 % auf 301,00 EUR steigt. Die 1,0-Gebühr i.H.v. 284,00 EUR beläuft sich dabei auf 85 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Gebühr i.H.v. 334,00 EUR.
Künftig sollen zusätzlich in der Wertstufe von mehr als 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren von 85 % auf 90 % einer Wahlanwaltsgebühr erhöht (s. dazu unter I., 1. b)) bzw. der Abschlag auf die Wahlanwaltsgebühr von 15 % auf 10 % verringert werden. Das bedeutet, dass die um 6 % linear erhöhte 1,0-Gebühr i.H.v. 301,00 EUR auf 319,00 EUR steigt. Die 1,0-Gebühr i.H.v. 319,00 EUR beträgt dann 90 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden 1,0-Gebühr i.H.v. 354,50 EUR.
Die geplanten Anhebungen der PKH/VKH-Gebühren in einem Verfahren mit 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr wirken sich wie folgt aus:
Beispiel 1 (Wert: 4.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 4.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 13 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
361,40 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
333,60 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
695,00 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
383,50 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
354,00 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
737,50 EUR |
Die lineare Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 6,1 %.
Beispiel 2 (Wert: 5.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
369,20 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
340,80 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Gesamt |
710,00 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
414,70 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
382,80 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Gesamt |
797,50 EUR |
Die lineare Erhöhung um 6 % sowie die weitere Anhebung in der Wertstufe zwischen 4.000,00 EUR und 5.000,00 EUR führen zu einer Anhebung i.H.v. insgesamt 12,3 %.
Beispiel 3 (Wert: 10.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
440,70 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
406,80 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
847,50 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
486,20 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
448,80 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
935,00 EUR |
Die lineare Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 10,3 %.