Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können von dem zu ermittelnden einzusetzenden Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Diese können, wenn sie über die eigenen Lebenshaltungskosten hinaus zur Berufsausübung auch erforderlich sind, berücksichtigt werden. Die VKH-Partei muss diese geltend machen, eine Berücksichtigung von Amts wegen erfolgt nicht. Neben dem zu berücksichtigenden Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 3 S. 3 Nr. 1b ZPO kann ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen in Form von notwendigen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte erfolgen (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 53).
Nach welchen Normen und in welcher Höhe die Aufwendungen für Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, ist strittig: Nach der h.M. (BGH MDR 2012, 930; LAG Rostock AGS 2023, 420; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.1.2020 – 15 WF 12/20; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 115 Rn 29; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 53) sind die Fahrtkosten unter Anwendung des § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu ermitteln. Die VKH stellt eine Form der Sozialhilfe dar. Hiernach kann, sofern öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, also die Benutzung eines Pkw erforderlich erscheint, eine monatliche Pauschale i.H.v. 5,20 EUR pro Kilometer, maximal 40 km und monatlich höchstens mit 208,00 EUR angesetzt werden. Die Gegenansicht, auf die vorliegend auch der Kindesvater verweist (hier speziell auf die Entscheidung des OLG Hamm (13. Familiensenat) FamRZ 2023, 716; weitere Entscheidungen hierzu: OLG Schleswig FamRZ 2011, 1159, OLG Dresden FamRZ 2011, 911; OLG Celle NdsRpfl 2009, 103; so auch Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl., 2024, § 115 Rn 15) orientiert sich dagegen an den Sätzen des § 5 Abs. 2 JVEG (0,35 EUR bzw. 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer) bzw. an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (derzeit 0,30 EUR pro Kilometer). Die unterhaltsrechtliche Kilometerpauschale schafft im Massengeschäft der VKH eine erhebliche und notwendige Vereinfachung, da hierdurch sämtliche Kosten (Versicherung, Neuanschaffung und Wartung/Reparaturen) mitumfasst werden und die bereits seit dem Jahr 1976 im Grundsatz nicht mehr veränderte Pauschale der Durchführungs-VO angesichts der allgemeinen Kostensteigerung den heutigen Gegebenheiten nicht mehr entspricht.
Die Gewährung von VKH ist wie bereits oben erwähnt eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 23). Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft daher an denjenigen des Sozialhilferechts und insbesondere an die Norm des § 82 SGB XII an. Die Definitionen beider Einkommensbegriffe stimmen wörtlich überein. Hiernach soll lediglich ein Mindestmaß gewährleistet werden, der sozialhilferechtliche Bedarf bemisst sich nach der notwendigen Hilfe. Die Regelungen der Durchführungs-VO konkretisieren den Einkommensbegriff. Eine Bindungswirkung für das bewilligende Gericht besteht zwar nicht, da § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO allein auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auf den für die Durchführungs-VO maßgebenden § 96 Abs. 1 SGB XII verweist. Dennoch gibt die Durchführungs-VO nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/6963, 12) auch den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetrages (BGH MDR 2012, 930 = AGS 2012, 473).
Die Bestimmungen des PKH- und VKH-Rechts orientieren sich auch an anderen sozialrechtlichen Regelungen im SGB II und SGB XII, wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 und 3 ZPO zeigen (BGH MDR 2012, 930), z.B. auch an § 90 SGB XII und dessen Durchführungs-Verordnung bzgl. der Bewertung von einzusetzendem Vermögen.
Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zielen dagegen auf eine Sicherstellung des Lebensstandards der Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten ab, während das Sozialrecht das Garantieren einer Mindestabsicherung bezweckt.
Die Entfernungspauschale deckt dabei nicht die Gesamtkosten eines Pkw in vollem Umfang ab, da ein Pkw in der Regel neben dem beruflichen Einsatz auch privat genutzt wird. Es sollen daher nur die reinen Betriebskosten einschließlich der Steuern ausgeglichen werden (BGH MDR 2012, 1182). Die Überlegungen aus dem Familienrecht, die die Gegenmeinung zur Begründung heranzieht, können daher nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden (BGH MDR 2012, 930 = AGS 2012, 473). Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 JVEG ergibt sich dagegen schon, dass nicht nur die reinen Betriebskosten, sondern darüber hinaus auch weiter die Anschaffungs-, Unterhaltungskosten sowie die Kosten zur Abgeltung der Abnutzung in die Sätze eingerechnet sind.
Das OLG hat vorliegend in seiner Begründung weiter ausgeführt, dass die Betriebskosten eines angemessenen Kraftfahrzeuges durch die Pauschale der Durchführungs-VO stets realistisch abgebildet werden, auch schw...