1. Verfahrensweise des Bezirksrevisors
Manche Entscheidungen führen bei mir zum Kopfschütteln. So auch das dem Beschluss des LG Mühlhausen vorangegangene Verhalten des Bezirksrevisors. Man fragt sich, warum eigentlich in einer solchen Sache der Bezirksrevisor Rechtsmittel einlegt, obwohl die Sach- und Rechtslage eigentlich so klar ist, dass auch ein Bezirksrevisor erkennen sollte, dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV und der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV durch das AG zutreffend war. Allerdings setzt das voraus, dass man das erkennen will und sich nicht – wie offenbar hier der Bezirksrevisor – auf einem "Kürzungstrip" befindet und daher unsinnige Einwände erhebt und unsinnige Rechtsmittel einlegt. Die zur Entscheidung über das Rechtsmittel notwendigen Ressourcen hätten sinnvoll anderweitig genutzt werden können.
2. Festsetzung war zutreffend
Dies vorausgeschickt ist zur Sache nur anzumerken, dass die Entscheidung des LG zutreffend ist. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitenden Verfahren Nr. 4104 VV entsteht – neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV – mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt für den Mandanten erbringt, wenn er für ihn im Vorverfahren tätig ist. Dafür ist es nun wahrlich nicht erforderlich, dass eine schriftliche Vollmacht ausgestellt wird. Abgesehen davon, dass diese im Verfahren so oder so grds. nicht vorgelegt werden muss, kann es ja gerade zur Verteidigungsstrategie gehören, dass sich der Rechtsanwalt zunächst mal nicht als Verteidiger meldet. Wenn man sich darüber bespricht, ist das keine Beratung, für die ggf. nur eine (Erst-)Beratungsgebühr nach § 34 RVG anfallen würde, sondern originäre Verteidigertätigkeit, für die die Gebühren nach Teil 4 VV anfallen. Auf eine andere Idee kann man nur als Bezirksrevisor kommen. I.Ü.: In der Akte heißt es, dass der Angeklagte erklärt habe, er mache "auf Anraten seines Rechtsanwaltes" vorerst keine Angaben. Wie kann man bei der Formulierung durch die Polizeibeamten auf die Idee kommen, ein Verteidigungsauftrag habe noch nicht vorgelegen?
3. Verfahrensweise des Verteidigers
Als Verteidiger/Rechtsanwalt fragt man sich natürlich, wie man solchen unnötigen Verfahren vorbeugen kann. Nun, gegen die "Rechtsmittelwut" von Bezirksrevisoren ist man letztlich nicht gefeit, aber: Wenn man sich als Verteidiger gleich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten die entsprechende Vollmacht unterzeichnen lässt, dann kann der Einwand, es habe zunächst nur – ohne Verteidigungsauftrag – eine reine Beratungstätigkeit stattgefunden, auf keinen Fall erhoben werden. Sicher, dass es nicht doch geschieht, kann man allerdings auch dann nicht sein.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 7/2024, S. 313 - 314