Hat das Gericht über die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, kann nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden, dass das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung erneut entscheidet. Das Verfahren über einen solchen Antrag ist noch Teil des ursprünglichen einstweiligen Anordnungsverfahrens, so dass weder gesonderte Gerichts- noch Anwaltskosten entstehen.
Das OLG Düsseldorf hat hierzu zu Recht festgestellt, dass die ursprüngliche Entscheidung über die einstweilige Anordnung als Entscheidung i.S.d. § 38 FamFG eine spätere Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1412 FamGKG-KostVerz. auch dann verhindert, wenn die Beteiligten in der aufgrund von § 54 Abs. 2 FamFG anberaumten mündlichen Verhandlung einen Vergleich schließen. Gleiches wird für die Fälle der Antragsrücknahme gelten, weil auch hier die bereits ergangene Endentscheidung der Ermäßigung entgegensteht.
Zu beachten ist zudem, auch darauf hat das OLG Düsseldorf hingewiesen, dass auch nach Abschluss eines Vergleichs im Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG für die Anforderung der Gerichtskosten die in der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung maßgebend ist, weil nach § 25 S. 1 FamGKG nur eine gerichtliche Kostenentscheidung – nicht eine Kostenregelung der Beteiligten – eine andere gerichtliche Kostenentscheidung beseitigen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn einem Beteiligten VKH bewilligt war, weil § 125 Abs. 1 FamFG dann § 25 S. 1 FamGKG vorgeht, so dass es auch für die Gerichtskosten nur auf die Kostenregelung der Beteiligten ankommt.
Beispiel 20
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts. Das Gericht erlässt daraufhin ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Anordnung. Auf Antrag des Antragsgegners wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Gericht entscheidet erneut. Der Wert wird auf 4.200,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
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(Wert: 4.200,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
363,60 EUR |
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(Wert: 4.200,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
147,73 EUR |
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Gesamt |
925,23 EUR |
An Gerichtskosten sind entstanden:
1,5-Verfahrensgebühr, |
219,00 EUR |
Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 4.200,00 EUR) |
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Beispiel 21
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts. Das Gericht erlässt daraufhin ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Anordnung. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen. Auf Antrag des Antragsgegners wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier schließen die Beteiligten einen Vergleich. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrens- und Vergleichswert werden auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
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(Wert: 3.800,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
302,40 EUR |
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(Wert: 3.800,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
252,00 EUR |
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(Wert: 3.800,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
171,38 EUR |
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Gesamt |
1.073,38 EUR |
An Gerichtskosten sind entstanden:
1,5-Verfahrensgebühr, |
219,00 EUR |
Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 3.800,00 EUR) |
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Es verbleibt trotz des Vergleichsabschlusses bei der 1,5 Gebühr. Eine Ermäßigung nach Nr. 1421 FamGKG-KostVerz. kann nicht eintreten, da bereits eine Endentscheidung ergangen war.
Die Gerichtskosten waren aufgrund des Beschlusses über den Erlass der einstweiligen Anordnung vom Antragsgegner einzuziehen. Dabei verbleibt es auch nach Vergleichsabschluss, weil die dortige Kostenregelung die bereits ergangene Kostenentscheidung im Verhältnis zur Staatskasse nicht beseitigt. Im Innenverhältnis ist jedoch die Kostenregelung im Vergleich maßgeblich, so dass der Antragsgegner von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der hälftigen Gerichtskosten verlangen kann. Wäre einem Beteiligten VKH bewilligt worden, wäre auch für die Gerichtskosten nur die Kostenregelung im Vergleich maßgeblich gewesen.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS, S. 365 - 373