Mit den als – vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.7.2014 – III-1 Ws 305/14; OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012 – III-2 Ws 136/12 [= AGS 2013, 254], jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende – sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.5.2016 und 2.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschl. v. 20.5.2016 u. v. 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248,71 EUR) angegriffen.
Diese sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der zugunsten der Nebenklägerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und zu einer Neufassung auf den Namen des Nebenklagebeistands (II.1.) sowie zu einer Festsetzung – lediglich – von Gebühren (statt von "Kosten") in der tenorierten Höhe gegenüber dem Verurteilten (II.2.). Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. Eine Neufassung der Kostenfestsetzung auf den Namen des Nebenklagebeistands ist deshalb veranlasst, da der gem. § 397a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, so dass diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers darstellen und daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende notwendige Auslagen gem. § 464b StPO festgesetzt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012, a.a.O.; Volpert, in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 53 Rn 27, jew. m.w.N.).
Stattdessen steht dem gem. § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten Rechtsanwalt gegen den Verurteilten ein eigener Anspruch auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Beistands zu, den er – was entweder aus § 53 Abs. 2 S. 1 RVG hergeleitet oder auf eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO gestützt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012, a.a.O.; Volpert, in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 53 Rn 43) – gem. § 464b StPO selbst festsetzen lassen kann, soweit die Staatskasse die Gebühren noch nicht bezahlt hat (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG).
Die Kostenfestsetzungsanträge des Nebenklagebeistands beinhalten daher bei zutreffender Auslegung, für die im Übrigen auch die jeweils erfolgte Zitierung von § 126 ZPO spricht, den im eigenen Namen gestellten Antrag, die geltend gemachten Kosten eines gewählten Beistands abzüglich der bereits durch die Staatskasse gezahlten Kosten gegenüber dem Verurteilten festzusetzen.
2. Hinsichtlich der hierbei vom LG in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen gilt im Einzelnen Folgendes:
a) Nach Abs. 1 der amtlichen Vorbem. zu Teil 4 VV gelten für die Tätigkeit als Beistand eines Nebenklägers die Vorschriften des RVG entsprechend. Bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren, die ihrer Höhe nach gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Verteidiger bzw. Nebenklägervertreter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen bestimmt werden. Zu den Umständen des Einzelfalles zählen der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Auftraggeber sowie für die erstattungspflichtige Dritte grds. verbindlich, es sei denn, dass sie unbillig ist. Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2012 – III-2 Ws 67/12, juris, jew. m.w.N.).
Vorliegend ist die Bedeutung der Angelegenheit für die durch das Tatgeschehen über geraume Zeit und noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung körperlich und psychisch erheblich beeinträchtigte Nebenklägerin als sehr hoch und damit als deutlich überdurchschnittlich einzuschätzen, zumal sie ersichtlich ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Verurteilten hatte. Angesichts der gravierenden psychischen Belastungen, der die Nebenklägerin durch die Tat ausgesetzt war, liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass auch die Art der Tätigkeit des Nebenklagebeistands als schwierig einzustufen ist, die er im Kostenfestsetzungsverfahren insbesondere hinsichtlich der mehrfach erforderlichen Informations- und Beratungsgespräche mit der Nebenklägerin, die im Verlauf des Verfahrens zudem auf die Hauptverhandlung und ihre dortige Vernehmung vorzubereiten war, hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen sind hierbei auch die im Zwischenverfahren erfolgte Akteneins...