Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum größten Teil begründet.
1. Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder
Die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten des in München ansässigen Prozessbevollmächtigten nach Hamburg sind entgegen der Ansicht des LG nicht erstattungsfähig. Die Beauftragung der Münchner Prozessbevollmächtigten war nicht notwendig (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
a) Grds. gilt zwar Folgendes:
Nach der höchstrichterlichen Rspr. stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist (BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 42/10, Rn 6 m.w.N., juris). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 – I ZB 3/04, Rn 6 m.w.N., juris). Dann muss ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden (BGH, Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O., Rn 5, juris).
Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 42/10, Rn 6 m.w.N.). Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rspr. des BGH zwar dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grds. eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grds. einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 42/10, Rn 8 m.w.N., juris).
b) Auf die vorstehende Rspr. kann die Klägerin sich jedoch nicht mit ihrem Vortrag berufen, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung, die Einzelforderungen geltend mache, und der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt sei von ihrer Generaldirektion in München bearbeitet worden. Denn sie ist jedenfalls wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln:
Der BGH hat entschieden, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F., § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F., § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG), wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln sind. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 18/03, juris Rn 7, GRUR 2004, 448: Auswärtiger Rechtsanwalt IV [= AGS 2004, 168]; BGH, Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, juris Rn 18, NJW 2006, 301, 303 [= AGS 2006, 148]). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht es – anders als gewerblichen Unternehmen – insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren (BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 96/17, juris Rn 9, NJW-RR 2009, 556).
Das OLG Nürnberg hat durch Beschl. v. 22.4.2004 (3 W 1302/04, juris Rn 10) unter Bezugnahme auf den Beschl. d. BGH vom 18.12.2003 (a.a.O.) entschieden, dass die Klägerin einem Verband i.S.d...