Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war (§ 114 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO).
1. Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG v. 15.2.2005 – 5 AZN 781/04 (A) [zu II.1. der Gründe], BAGE 113, 313; BGH v. 24.10.2012 – XII ZB 460/11, Rn 6; v. 28.4.2010 – XII ZB 180/06, Rn 7 m.w.N.).
a) In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit dies für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung bedarf der Rechtsmittelgegner in der Regel noch keines anwaltlichen Beistands, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelgegner, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grds. zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH v. 28.4.2010 – XII ZB 180/06, Rn 8 [= AGS 2010, 387]).
b) Dieser Beurteilung steht § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen. Danach ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einlegt. Aus dieser Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die ihr innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH v. 24.10.2012 – XII ZB 460/11, Rn 5; v. 30.6.2010 – XII ZB 80/08, Rn 13 m.w.N.).
c) Für sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der Kläger nicht auf die Rspr. des BGH zur Kostenfestsetzung berufen (vgl. BGH v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 [zu II 3 c der Gründe] [= AGS 2003, 219] und im Anschluss daran BAG v. 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, Rn 12). Danach ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn eine verständige Prozesspartei ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies ist dann der Fall, wenn sie als Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG v. 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, a.a.O.; v. 16.7.2003 – 2 AZB 50/02 [zu II 2 b der Gründe]; vgl. auch BGH v. 17.12.2002 – X ZB 9/02, a.a.O.). Diese Grundsätze lassen sich nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen (vgl. BGH v. 24.10.2012 – XII ZB 460/11, Rn 4). Dass dem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wird aus § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO hergeleitet. Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH v. 17.12.2002 – X ZB 9/02, a.a.O.; v. 28.4.2010 – XII ZB 180/06, Rn 17 [= AGS 2010, 387]).
d) Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und weniger Bemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den weniger Bemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG v. 29.12.2009 – 1 BvR 1781/...