Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Vergütungsanspruchs eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in Streit.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller stellte im Namen eines Ehepaars einen gegen das Jobcenter gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zugleich stellte er den Antrag, ihn im Wege der Prozesskostenhilfe sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau beizuordnen. Das SG lehnte den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag und den auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Ehemanns (mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung) ab. Dem Prozesskostenhilfegesuch der Ehefrau gab es statt.
Mit späterem Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag, die ihm aus der Landeskasse für das unter dem Aktenzeichen registrierte Verfahren zu zahlende Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
320,00 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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60,80 EUR |
Gesamt |
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380,80 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG setzte die Vergütung, die der Antragsteller aus der Landeskasse für das unter dem Aktenzeichen registrierte Verfahren beanspruchen kann, wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV |
390,00 EUR |
Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
77,90 EUR |
zusammen: |
487,90 EUR |
"Kopfteil Antragstellerin zu 2)" (Ehefrau) |
243,95 EUR |
Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt und beantragt, "unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten um weitere 243,95 EUR auf 487,90 EUR festzusetzen".
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren die Vergütung eines die ursprüngliche Kostenrechnung übersteigenden Betrages geltend mache. Im Übrigen sei sie zulässig, jedoch nicht begründet. Dies ergebe sich aus dem Beschl. d. SG Berlin vom 4.11.2014 (S 164 SF 4905/14 E).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, "auf den Vergütungsfestsetzungsantrag weitere 243,95 EUR" festzusetzen. Werde – wie hier – nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, gebe es keinen stichhaltigen Grund, den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts zu kürzen.