Dass bei Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter eine Einigungsgebühr gesondert, also "doppelt", anfallen kann und dass diese doppelte Einigungsgebühr dann auch erstattungsfähig ist, hat der BGH bereits entschieden. Das OLG Celle hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob auch eine Terminsgebühr doppelt anfallen kann und ob diese zu erstatten ist, und hat dies zu Recht bejaht.
I. Vergütung des Terminsvertreters
Wird für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins ein Terminsvertreter beauftragt, also ein Anwalt, der anstelle des Hauptbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnehmen soll, richtet sich dessen Vergütung nach den Nrn. 3401 ff. VV.
Dabei erhält der Terminsvertreter zunächst einmal eine Verfahrensgebühr in Höhe des hälftigen Gebührensatzes, wie er dem Hauptbevollmächtigten zusteht (Nr. 3401 VV), in erster Instanz also bei einem Auftraggeber i.H.v. 0,65. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich dieser Gebührensatz um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Erledigt sich die Sache, bevor der Terminsvertreter an einem Termin teilnimmt, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5 (Nr. 3405 VV).
Für die Wahrnehmung des Termins erhält der Terminsvertreter die gleiche Terminsgebühr, wie sie dem Hauptbevollmächtigten zustünde (Nr. 3402 VV), also grds. i.H.v. 1,2 (Nr. 3104 VV) und unter den Voraussetzungen der Nr. 3105 VV lediglich i.H.v. 0,5.
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kann der Terminsvertreter nicht verdienen, da Nr. 3402 VV auf diese Gebührentatbestände nicht verweist.
Wirkt der Terminsvertreter an einer Einigung mit, so erhält er eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV).
II. Vergütung des Hauptbevollmächtigen
Der Hauptbevollmächtigte erhält zunächst einmal die einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 1,3. Für das Übertragen der mündlichen Verhandlung erhält er – im Gegensatz zur BRAGO (§ 33 Abs. 3 BRAGO) – keine Vergütung. Es bleibt für ihn lediglich bei der 1,3-Verfahrensgebühr.
Wirkt der Hauptbevollmächtigte auch an der Einigung mit, so erhält auch er eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV). Solche Fälle treten in der Regel dann auf, wenn der Terminsvertreter einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt schließt und der Hauptbevollmächtigte dann dem Mandanten rät, den Vergleich nicht zu widerrufen.
Dass auch der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdienen kann, ist grds. unstrittig, jedenfalls soweit es Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV betrifft.
Solche Fälle können insbesondere im Falle einer Verweisung oder im Falle einer auswärtigen Beweisaufnahme auftreten.
Beispiel 1
Die Partei wohnt in München und wird vor dem AG Köln auf Zahlung von 4.000,00 EUR verklagt. Sie beauftragt in München einen Hauptbevollmächtigten und für den Termin in Köln einen Terminsvertreter, der den Termin wahrnimmt. Nach dem Termin wird die Sache an das örtlich zuständige AG München verwiesen, vor dem dann erneut verhandelt wird. An diesem Termin nimmt der Hauptbevollmächtigte teil.
Beispiel 2
Die Partei hat ihren Sitz in München und wird vor dem dortigen AG auf Zahlung von 4.000,00 EUR verklagt. Sie beauftragt in München einen Prozessbevollmächtigten, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Hiernach kommt es zu einem auswärtigen Beweistermin vor dem ersuchten Richter beim AG Köln. Hierzu wird ein Kölner Anwalt als Terminsvertreter (Beweisanwalt) beauftragt. Später wird in München erneut verhandelt und entschieden.
In beiden Fällen haben sowohl Hauptbevollmächtigter als auch Terminsvertreter an einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem 3 Abs. 3 S. 1 VV teilgenommen, so dass bei beiden Anwälten die Terminsgebühr entstanden ist. Beide Terminsgebühren sind auch grds. erstattungsfähig.
Abzurechnen ist in beiden Fällen wie folgt:
I. Prozessbevollmächtigter |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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302,40 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
650,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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123,50 EUR |
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Gesamt |
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773,50 EUR |
II. Terminsvertreter |
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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163,80 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV |
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302,40 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
486,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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92,38 EUR |
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Gesamt |
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578,58 EUR |
Problematisch sind die Fälle, in denen der Terminsvertreter einen gerichtlichen Termin wahrnimmt, der Hauptbevollmächtigte aber nicht an einem gerichtlichen Termin teilnimmt, sondern die Voraussetzungen einen fiktiven Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erfüllt.
Beispiel 3
Die in Köln ansässige Partei wird vor dem LG München auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 8.000,00 EUR verklagt. Sie beauftragt einen Kölner Prozessbevollmächtigten und einen Münchener Terminsvertreter, der an dem Termin vor dem LG München teilnimmt. Nach dem Termin erlässt das Gericht einen Hinweisbeschluss und unterbreit...