Die Entscheidung ist hinsichtlich der Terminsgebühr zutreffend. In den Fällen der sog. fiktiven Terminsgebühr, also bei

  Entscheidung im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung,
  Annahme eines schriftlichen Anerkenntnisses und
  Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, obwohl es nicht zu einem gerichtlichen Termin gekommen ist.

Nach der früheren Rechtslage war strittig, in welcher Höhe eine fiktive Terminsgebühr abgerechnet werden könne. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, eine fiktive Terminsgebühr müsse immer im unteren Rahmen angesiedelt werden, da es ja nicht zum Termin gekommen sei und folglich Umfang und Schwierigkeit unterdurchschnittlich seien. Dem wurde entgegen gehalten, dass die fiktive Terminsgebühr als Anreiz geschaffen worden sei, Verfahren ohne gerichtlichen Termin zu erledigen und die fiktive Terminsgebühr Ersatz sein solle für die ausgefallene echte Terminsgebühr. Daher müsse die Terminsgebühr in vergleichbarer Weise festgesetzt werden wie bei Erledigung mit mündlicher Verhandlung.

Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber reagiert und diesen Streit beseitigt. Er hat angeordnet, dass die fiktive Terminsgebühr sich stets auf 90 % der Verfahrensgebühr belaufe. Damit ist für die fiktive Terminsgebühr der Ermessensspielraum faktisch abgeschafft. Es handelt sich um eine feste Größe, die von der Verfahrensgebühr abgeleitet wird.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bei unterdurchschnittlichen Verfahren auch die Terminsgebühr unterdurchschnittlich anzusetzen sei und bei überdurchschnittlichen Verfahren entsprechend überdurchschnittlich.

Dass der Gesetzgeber einen Prozentsatz von 90 % angesetzt hat, ergibt sich aus dem Verhältnis der Wertgebühren. Das Verhältnis einer 1,2-Wert-Terminsgebühr zu einer 1,3-Wert-Verfahrensgebühr beträgt ca. 90 % ebenso ist die Terminsgebühr im Berufungsverfahren berechnet worden. Hier beträgt die Terminsgebühr 75 % der Verfahrensgebühr, weil bei Wertgebühren das Verhältnis 1,2/1,6 genau 75 % ergibt.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV für die Berechnung der Terminsgebühr nicht zu beachten sei. Abgeleitet werden die 90 % der Terminsgebühr also nur von der einfachen nicht erhöhten Verfahrensgebühr. Dies ist auch sachgerecht, da die Terminsgebühr selbst keine Erhöhungen kennt.

Zur Frage der Anrechnung hat der Gesetzgeber keine Regelung aufgenommen. Daraus jetzt aber den Umkehrschluss zu ziehen, dass eine Gebührenanrechnung zu berücksichtigen sei, so wie es die beklagte Behörde getan hat, ist unzutreffend und bereits der Wortlaut insoweit eindeutig, als auf die Verfahrensgebühr abgestellt wird und nicht auf einen rechnerischen Differenzbetrag, der nach Anrechnung verbleibt.

Eine ausdrückliche Regelung war auch nicht erforderlich, da diese bereits im Gesetz vorhanden ist, nämlich im § 15a Abs. 1 RVG. Danach ist jede Gebühr selbstständig und kann gesondert verlangt werden. In Anrechnungsfällen kann lediglich insgesamt nicht mehr verlangt werden als das um die Anrechnung verminderte Gesamtaufkommen. An der Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren ändert dies aber nichts.

Ein weiteres Beispiel führt auch die Rechtsauffassung der beklagten Behörde ad absurdum. Nimmt man einmal an, in einem Verfahren nach Zurückverweisung würde ein schriftliches Anerkenntnis ergehen oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen, dann würde sich die Terminsgebühr auf 0,00 EUR belaufen, da die Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV nicht nur reduziert würde, sondern vollends unterginge. Es kann auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, dass in Fällen nach Zurückverweisung oder anderen Fällen, in denen die Verfahrensgebühr aufgrund einer Anrechnungsvorschrift letztlich voll untergeht, keine Terminsgebühr anfallen soll.

Anstatt bei der Terminsgebühr zu kürzen, hätte die beklagte Behörde sich besser einmal die Anrechnung der Geschäftsgebühr angesehen. Diese war nämlich fehlerhaft, was aber offenbar niemandem aufgefallen ist.

Abgerechnet worden ist die Schwellengebühr in Höhe von 240,00 EUR nebst einer Erhöhung in Höhe von 144,00 EUR, insgesamt also 384,00 EUR.

Angerechnet worden ist aber nur die halbe Schwellengebühr mit 120,00 EUR.

Gerade dieser Fall zeigt einmal wieder, welche potenziellen Fehlerquellen geschaffen werden, wenn man Erhöhungsgebühren abrechnet.

Eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV gibt es nicht. Der gesetzliche Wortlaut ist eindeutig, insbesondere bei Rahmengebühren wie hier. Die Erhöhung vollzieht sich nämlich dergestalt, dass der Mindestbetrag um 30 % angehoben wird und der Höchstbetrag um 30 %. Aus diesem um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöhten Rahmen ist dann die Gebühr zu bestimmen. Dabei ergibt sich automatisch auch eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.

Auch die Schwellengebühr ist um 30 % je weiteren Auftraggeber anzuheben (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV). Es entsteht hier nicht etwa eine zweite Erhöhungsgebühr, sondern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?