Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. §§ 165, 151 VwGO hat die Kammer in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 S. 2 VwGO) zu entscheiden, da es sich um ein Nebenverfahren zur Kostenlastentscheidung handelt, die vorliegend nach Hauptsacheerledigung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04; Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95; BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426; Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn 3 zu § 165 VwGO).
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, denn die Klägerin kann weitere nach § 162 VwGO zu erstattende notwendige Aufwendungen nicht beanspruchen. Eine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV) steht ihr nicht zu, denn die Einigungsgebühr ist aus dem Kostenwert und nicht aus dem Streitwert der Hauptsache zu berechnen.
Nach Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Beklagte unter dem Eindruck der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und des rechtlichen Hinweises des Gerichts ihre ablehnende Haltung (störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 S. 3 BayBO) aufgegeben und sich verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verhalten der Beklagten beschränkte sich somit in der Hauptsache auf ein Anerkenntnis, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in der Hauptsache ist deshalb nicht entstanden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2012 – 2 C 12.2523; Beschl. v. 11.6.2008 – 10 C 08.777; OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2005 – 4 WF 110/05).
Offen blieb nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung zunächst die Frage der Kostentragung, über die grundsätzlich von Amts wegen nach § 161 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden ist. Vorliegend wurde die Frage der Kostenverteilung aber nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Auf Grund der Einigung der Parteien über die Kostenfrage wurde das Gericht von dieser Aufgabe entbunden und hatte der Kostenausspruch im Einstellungsbeschluss nur deklaratorischen Charakter, er folgte einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung (vgl. Nr. 5111 GKG-KostVerz.). Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, KostG, 1000 VV Rn 33; Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, RVG, 1000 VV Rn 347; VG München, Beschl. v. 18.12.2014 – M 8 M 14.5277; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.5.2014 – 8 A 11329/13: Das Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung i.S.d. GKG-KostVerz. hat nicht die Bedeutung eines – die Einigungsgebühr auslösenden – Kostenvergleichs; zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2005 – 4 WF 110/05).
Einigen sich – wie vorliegend im Hauptsacheverfahren – die Parteien nur über die Kosten, so errechnet sich die Einigungsgebühr aus den Kosten und zwar aus den gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 1000 VV Rn 347, 331; Hartmann, KostG, 1000 VV Rn 33, 85; OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2005 – 4 WF 110/05; OLG Hamburg, Beschl. v. 4.8.1998 – 8 W 189/98). Bei einem insoweit nicht angegriffenen Kostenwert von 1.737,38 EUR nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i.d.F. vom 8.5.2015 ergibt sich eine Einigungsgebühr i.H.v. 133,00 EUR und nicht i.H.v. 486,00 EUR bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR. Die Beklagte hat demnach zu Recht nur einen weiteren Betrag von 66,50 EUR und nicht einen von 243,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Nach alledem war die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung eines Streit- oder Gegenstandswerts ist entbehrlich, diese ergibt sich aus der Höhe der in Streit stehenden Kosten von (243,00 EUR – 66,50 EUR =) 176,50 EUR. Da dieser Betrag den Beschwerdewert von 200,00 EUR nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht, ist dieser Beschluss unanfechtbar.