Zu Recht hat das AG die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV sowie die entsprechende Auslagenpauschale in Abzug gebracht. Sofern die Aktenversendungspauschale vor dem AG nicht in Ansatz gebracht wurde, wendet sich der Beschwerdeführer hiergegen nicht.
a) Vorliegend ist lediglich der Ansatz der Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV für die vorgerichtliche Tätigkeit gerechtfertigt. Mit der Grundgebühr wird die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vergütet, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Verfahrensabschnitt dies stattfindet. Mit der Grundgebühr wird somit der erste Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht.
b) Tätigkeiten, die eine darüber hinaus reichende Verfahrensgebühr betreffend die Tätigkeit im Vorverfahren rechtfertigen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar ist zutreffend, dass das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV nicht davon abhängt, ob die von einer Gebühr abgegoltene Tätigkeit aktenkundig ist. Die Tätigkeit muss auch nicht nach außen erkennbar sein. Entscheidend ist jedoch, ob der Rechtsanwalt in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt eine Tätigkeit erbracht hat, die von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst wird. Die Verfahrensgebühr erfasst jedoch lediglich solche Tätigkeiten, für welche keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Eine solche Gebühr ist jedoch die Grundgebühr Nr. 5100 VV, die den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall umfasst (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 [= AGS 2015, 29]; LG Braunschweig StraFo 2010, 513 m.w.N.).
Vorliegend erschöpft sich der Vortrag zur Rechtfertigung der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr in der allgemeinen Behauptung, eine "Beistandsleistung während des Vorverfahrens" erbracht zu haben sowie in der Vorlage einer "Bestätigung" des ehemals Betroffenen, ausweislich welcher kurz nach der Anhaltesituation der Verteidiger mit der Verteidigung beauftragt worden sei und auch tätig gewesen sei.
aa) Sofern der Antrag auf Kostenfestsetzung die Formulierung beinhaltet, "Wir waren vor der Abgabe der Sache an das Gericht tätig; unsere Tätigkeit bestand in der Übernahme des Mandates nach dem 31.7.2013, Beistandsleistung während des Vorverfahrens, Akteneinsicht, Besprechungen mit dem Mandanten, der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Stellung von Anträgen im gerichtlichen Verfahren." bleibt mit dem Vortrag "Beistandsleistung während des Vorverfahrens" offen, um welche Art von Beistandsleistung es sich gehandelt haben soll und in welchem Umfange diese stattgefunden haben soll. Ein über das pauschale Vorbringen hinausgehender Vortrag, worin die "Beistandsleistung” (bei welcher im Antrag im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten die Singularform benutzt wird) bestanden haben soll, welche eine über die bereits mit der Grundgebühr erfasste Tätigkeit honorieren soll, unterbleibt.bb) Sie ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls unsubstantiiert gehaltenen "Bestätigung" des ehemals Betroffenen. Diese ist ebenso pauschal gehalten und zudem auch nicht ohne Weiteres mit dem Antrag des Verteidigers in Einklang zu bringen. Denn in der Bestätigung vom 22.9.2014 gibt der ehemals Betroffene vor, den Verteidiger "kurz nach der Anhaltesituation" (Anm.: eine solche gab es ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten im Übrigen nicht) am 27.6.2013 beauftragt zu haben, wohingegen der Antrag vom 7.3.2014 eine "Übernahme nach dem 31.7.2013" nennt."
Bei dieser Sachlage ist der vorbezeichnete Vortrag nicht ausreichend, eine Tätigkeit zu begründen, die nicht mit der Grundgebühr abgegolten wäre. Die vom AG in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Kürzung erfolgte somit zu Recht.
AGS, S. 388 - 389