Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Terminsgebühr begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das AG die sonstigen Gebühren wie geschehen festgesetzt.
In der Sache ist die Beschwerde nur teilweise, betreffend die Terminsgebühr, begründet. Zu Recht hat das AG die im Übrigen von der Verteidigerin geltend gemachten Gebühren als unbillig angesehen. Diese unterliegen in dem vom AG vorgenommenen Umfang der Korrektur.
a) Nach § 14 RVG ist bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall innerhalb des dafür vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen. Die Bestimmung nimmt der jeweilige Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vor. Ist wie im vorliegenden Fall aufgrund des Freispruchs die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 02547 m.w.N.).
b) Diese Unbilligkeit liegt hier bezüglich der Grund- und Verfahrensgebühren vor. Innerhalb des in den Nrn. 5100 ff. VV normierten Gebührenrahmens ist nach der Art der Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens abzuschichten. Nach Auffassung der Kammer wäre es einerseits systemwidrig, bei der Mittelgebühr von einer "versteckten Festgebühr" auszugehen (vgl. hierzu und zum Streitstand jedoch Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nrn. 5100-5200 VV Rn 16 m.w.N.). Gleiches gilt andererseits für eine generelle Einstufung von Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten als unterdurchschnittlich, so dass nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen wären (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nrn. 5100-5200 VV Rn 16).
Unter Beachtung des anzulegenden Maßstabs anhand der Umstände des konkreten Falles gilt hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren Folgendes:
Die Schwierigkeit der Sache selbst stellt sich nach Auffassung der Kammer als weit unterdurchschnittlich dar. Die Geldbuße i.H.v. 40,00 EUR war sehr geringfügig. Eine über den Verstoß selbst hinausgehende Rechtsfrage war vorliegend nicht zu klären. Ein Fahrverbot war nicht verhängt. Ferner war nur ein Punkt angekündigt.
Die Grundgebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium. Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend aufgrund der bereits genannten Umstände denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung. Die Akte wies zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit ein Volumen von sieben Seiten auf. Neben dem geringen Umfang wies die Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, zumal der ehemals Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und es in der Sache um das bloße Bestreiten des Benutzens des Mobiltelefons ging.
Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist erheblich unterdurchschnittlich und erschöpfte sich im Wesentlichen in einem mit der Bestellung erfolgten, kurzen Einspruch und einem Akteneinsichtsbegehren in eine bis dato sieben Seiten umfassende Verfahrensakte. Dass darüber hinaus weitere, einen durchschnittlichen Umfang einer Sache rechtfertigende Tätigkeiten entfaltet wurden, ist weder ersichtlich noch naheliegend. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als (deutlich) unterdurchschnittlich anzusehen. Die Rechtslage war vorliegend einfach gelagert. Der Vorwurf betraf lediglich eine unzulässige Benutzung des Mobiltelefons. Die Verteidigerin hatte sich mit keinen rechtlich oder tatsächlich schwierigen Umständen auseinanderzusetzen. Schließlich bewertet die Kammer die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemals Betroffenen als (deutlich) unterdurchschnittlich. Es handelte sich um einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 40,00 EUR und eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister vorsah.
Lediglich der Umfang der Hauptverhandlung – von 53 Minuten bei Vernehmung zweier Zeugen – stellt sich nach Einschätzung der Kammer nicht als unterdurchschnittlich dar. Wesentliches Kriterium bei der hierzu korrespondierenden Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins (OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 02547), welche hier nicht gering ist.
In der Gesamtschau der angeführten Umstände sieht die Kammer daher die Anwendung der Mittelgebühr nur im Falle der Terminsgebühr für gerechtfertigt an. Hingegen handelt es sich in den übrigen Belangen um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit, welche dort einen hälftigen Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt. Eine im Rahmen der "20 %-Grenze" unschädliche Abweichung lag nicht vor.
Die Gebühren sind demnach wie fo...