Der Kläger war seit dem 29.7.2013 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn i.H.v. 7,50 EUR bei einer 35-Stunden-Woche, mithin zu einem Monatsgehalt i.H.v. 1.136,62 EUR als Helfer beschäftigt.
Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger unter dem 6.11.2013 eine Probezeitkündigung zum 21.11.2013 sowie unter dem 11.11.2013 eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Gleichzeitig hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 6.11.2013 auch eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von seinem Arbeitsplatz sowie unter dem 9.11.2013 eine erneute zweite Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers vom Arbeitsplatz ausgesprochen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 29.11.2013 u.a. Kündigungsschutzklage und stellte folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6.11.2013, zugegangen am 8.11.2013, nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 9.11.2013, zugegangen am 11.11.2013, nicht aufgelöst wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter fortbesteht.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Anträge zu Nrn. 1 und 2 wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch weiterhin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 6.11.2013 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 9.11.2013 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Der Rechtsstreit ist durch gerichtlichen Vergleich beendet worden.
Das ArbG hat sodann nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteivertreter auf 3.784,96 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass es die erste und zweite Kündigung jeweils mit einem Bruttomonatsverdienst des Klägers sowie die erste Abmahnung ebenfalls mit einem Monatsgehalt und die zweite Abmahnung mit einem 1/3-Monatsgehalt bewerte.
Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägervertreters (Beteiligter zu 1), mit der dieser für das Verfahren ein weiteres Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie für die im Vergleich geregelte Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses die Bewertung mit einem Monatsgehalt verfolgt, hat das ArbG nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt.