1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Gebühr des Rechtsanwalts für ein "vorbereitendes Verfahren". Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach Nr. 4112 VV mit abgegolten.
  2. Der Rechtsanwalt ist an sein im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden. Die in der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung "hilfsweise" vorgenommene Abrechnung für den Fall, dass Nr. 4104 VV im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung finde, ist daher nicht zulässig.
  3. Von den Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, wird gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung allein die Nettoberatungsgebühr angerechnet. Die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen nach Nr. 7002 VV sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV sind nicht anzurechnen.

KG, Beschl. v. 21.1.2015 – 1 Ws 63/13

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