Die Entscheidung ist unzutreffend. Sie verkennt das Verhältnis des Kostenfestsetzungsverfahrens zum Kostenansatzverfahren.
Darüber, welche Gerichtskosten erhoben und angesetzt werden, entscheidet zunächst einmal der Kostenbeamte im Verfahren nach den §§ 19 ff. GKG. Gegen seine Entscheidung ist die Erinnerung gegeben, über die der Richter entscheidet (§ 66 Abs. 1 GKG). Dagegen wiederum kann Beschwerde erhoben werden (§ 66 Abs. 2 GKG), sofern der Wert des Beschwerdegegentands 200,00 EUR übersteigt. Soweit die Beschwerde vom Landgericht beschieden worden ist, ist auch bei entsprechender Zulassung die weitere Beschwerde möglich (§ 66 Abs. 4 GKG). Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.
In Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet dagegen der Rechtspfleger im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO. Gegen seine Entscheidung ist entweder
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abschließend die Erinnerung gegeben. Dann gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Ein solches kann nicht einmal zugelassen werden; |
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die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben. Hier entscheidet nach Abhilfemöglichkeit das Beschwerdegericht, wobei hier die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich ist. |
Die Instanzenzüge sind also völlig unterschiedlich. Würde man die Überprüfung des Gerichtskostenansatzes im Festsetzungsverfahren zulassen, könnte es hier zu divergierenden Entscheidungen kommen. So könnte z. B. im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung das Gericht der Auffassung sein, der Gerichtskostenansatz sei unzutreffend bzw. zutreffend, während im Kostenansatzverfahren anders entschieden wird. Es besteht nämlich keine Bindung der Kostenansatz-Instanzen an eine Kostenfestsetzungsentscheidung.
Umgekehrt besteht jedoch eine Bindungswirkung. Über den Kostenansatz wird im dortigen Verfahren einschließlich der dortigen Rechtsmittel entschieden. Ist eine Entscheidung über den Kostenansatz rechtskräftig, dann sind alle Gerichte daran gebunden und müssen diesen Gerichtskostenansatz zugrunde legen.
Für den vergleichbaren Fall, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren streitig wird, ist dies bereits vom BGH entschieden worden. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist dann nämlich nach § 148 ZPO (der BGH geht irrtümlich von analoger Anwendung des § 11 Abs. 5 RVG aus) auszusetzen, bis über den Gegenstandswert rechtskräftig entschieden worden ist und zwar von den Gerichten, die für die Festsetzung des Wertes zuständig sind.
Ebenso verhält es sich hier. Wird eingewandt, der Gerichtskostenansatz sei unzutreffend, muss das Festsetzungsverfahren auf Antrag nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, damit den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet wird, gegen den Gerichtskostenansatz Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und dort eine rechtskräftige für alle bindende Entscheidung herbeizuführen. Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nach § 66 GKG hat Vorrang vor der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung.
Insoweit sind auch alle Beteiligten erinnerungs- und beschwerdebefugt, die für die Gerichtskosten haften, selbst dann, wenn sie ein Anderer vorausgezahlt hat, weil sich dann entsprechende Ausgleichsansprüche ergeben.
Kommt eine Erinnerung oder eine Beschwerde oder weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz nicht mehr in Betracht, weil die Fristen versäumt worden sind, dann ist das Festsetzungsorgan zwar auch an den Kostenansatz gebunden; es stellt sich dann gegebenenfalls die Frage, ob der Kostenerstattungsgläubiger gegen seien Obliegenheit verstoßen hat, sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen. Dies kann gegebenenfalls im Wege der Notwendigkeit geprüft werden, anderenfalls im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage. Beides setzt aber voraus, dass die Entscheidung über den Kostenansatz rechtskräftig und damit nicht mehr abänderbar ist.
Norbert Schneider
AGS, S. 439 - 440