Es fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. an. Da es sich gem. § 1684 BGB bei den Umgangsverfahren um Amtsverfahren handelt, entsteht die Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit des Familiengerichts. Für den Gebührenanfall bleibt der Ausgang des Verfahrens unerheblich, da keine Gebührenermäßigung vorgesehen ist. Bei der 0,5-Gebühr verbleibt es deshalb auch, wenn das Verfahren durch Rücknahme oder Abschluss einer Umgangsvereinbarung endet. Wie viele Kinder von dem Umgangsverfahren betroffen sind, ist gleichfalls unerheblich.
Für die Gerichtskosten des Umgangsverfahrens, die sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG aus den Gebühren und Auslagen (Nr. 2000 ff. FamGKG-KostVerz.) zusammensetzen, haftet der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner, also derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt oder wer sie durch Vergleich übernimmt (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG). Wird eine Vereinbarung ohne Kostenentscheidung geschlossen, gilt § 83 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach die Gerichtskosten dann von jedem Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Dem minderjährigen Kind können keine Kosten auferlegt werden, da das Umgangsverfahren seine Person betrifft (§ 81 Abs. 3 FamFG).
Eine Antragshaftung besteht in den Umgangsverfahren hingegen nicht. Eine solche liegt nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG lediglich in Verfahren vor, die "nur" durch Antrag eingeleitet werden. Umgangsverfahren sind wegen § 1684 BGB jedoch von Amts wegen einzuleiten, sodass ein reines Antragsverfahren nicht vorliegt. Derjenige, der durch seinen Schriftsatz die Einleitung des Umgangsverfahrens anregt, wird folglich nicht zum Antragsschuldner.
Da eine Antragshaftung nicht vorliegt, besteht in Umgangsverfahren keine Gebührenvorschusspflicht nach § 14 Abs. 3 FamGKG. Das Gericht darf deshalb die Bearbeitung des Verfahrens nicht von der vorherigen Zahlung des Gebührenvorschusses abhängig machen. Aufgrund von § 11 Abs. 1 FamGKG, wonach die Fälligkeit der Gebühr in Umgangssachen auf den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verlegt ist, ist eine Anforderung der Gebühr zu Beginn des Verfahrens auch mittels Sollstellung nicht zulässig.
Für die gerichtlichen Auslagen, zu denen auch ein einzuholendes Sachverständigengutachten zählt, gilt hingegen § 16 Abs. 3 FamGKG, sodass hier ein Auslagenvorschuss angefordert werden kann. Da das Gericht wegen § 26 FamFG jedoch von Amts wegen tätig werden muss, kann der Fortgang des Verfahrens (z.B. die Beauftragung des Sachverständigen), nicht von der vorherigen Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.
Obwohl die Gerichtsgebühr der Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. recht gering ist, muss beachtet werden, dass daneben auch die in dem Verfahren entstehenden gerichtlichen Auslagen (Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz.) einzuziehen sind. Diese können die Höhe der Gerichtsgebühr um ein Vielfaches übersteigen. Hierzu zählen insbesondere die (oftmals sehr teuren) Sachverständigengutachten und der nach § 158 FamFG zu bestellende Verfahrensbeistand.
Beispiel 1
Es ein Umgangsverfahren eingeleitet. Das Gericht erlässt Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
0,5-Verfahrensgebühr, |
54,00 EUR |
Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
Beispiel 2
Es wird ein Umgangsverfahren eingeleitet. Das Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand, der auch Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG wahrzunehmen soll. Daneben wird ein Sachverständiger beauftragt, der für sein Gutachten 1.800,00 EUR abrechnet. Das Gericht erlässt später Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, |
54,00 EUR |
|
Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. |
|
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
2. |
Sachverständigenvergütung, |
1.800,00 EUR |
|
Nr. 2005 FamGKG-KostVerz. |
|
3. |
An den Verfahrensbeistand gezahlte Vergütung, |
550,00 EUR |
|
Nr. 2013 FamGKG-KostVerz.; § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG |
|
|
Gesamt |
2.404,00 EUR |