Auf die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und auch i.Ü. zulässige, insbesondere binnen der Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegte Beschwerde von Rechtsanwalt S v. 24.9.2018 war der Beschl. d. AG aufzuheben.

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren 61 Ls – 68 Js 1180/16 – 57/17 war auf 11.624,38 EUR festzusetzen.

Im Einzelnen:

1. Das Verfahren war vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde Fragen der am 1.7.2017 in Kraft getretenen "neuen" Vorschriften über die Einziehung zum Gegenstand hat, gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG zur Entscheidung auf die Kammer zu übertragen.

2. Die Voraussetzungen des – ausweislich des an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens der Rechtspflegerin des AG vorliegend einzig im Streit stehenden – Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV liegen vor.

Der Gebührentatbestand des 4142 VV sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehungen oder dieser gleichgestellten Rechtsfolgen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nrn. 4141–4147 VV, Rn 16 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verteidiger die Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang als Pflichtverteidiger vertreten hat, mithin auch hinsichtlich einer etwa in Betracht kommenden Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB tätig geworden ist. (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 27.3.2018 – 537 Qs 26/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2010 – 1 Ws 183/10).

Der Gebührentatbestand der Nr. 4142 VV, für den gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen ist, nachdem bei der Einziehung keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen, hat dabei den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Einziehungen oder dieser gleichgestellte Rechtsfolgen in Frage kommen, angemessen zu honorieren. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist dabei nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 13.4.2018 – 511 KLs 255 Js 739/14 – 11/17). Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang (Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nrn. 4141–4147 VV, Rn 19).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das AG zwar zu Recht sowie in nicht zu beanstandender Höhe und mit zutreffender Begründung den Wert der mit Urteil eingezogenen Gegenstände auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Darüber hinaus waren bei der Bestimmung des Gegenstandswertes – worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist – anteilig aber auch die Taterträge zu berücksichtigen, soweit die Angeklagte diese erlangt hatte, da der Angeklagten auch insoweit gem. §§ 73 ff, StGB eine Einziehung drohte.

Im Einzelnen ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Berechnung, wobei der objektive Wert der insoweit in Rede stehenden Taterträge mangels anderweitiger Anhaltspunkte in entsprechender Anwendung des § 73d Abs. 2 StGB anhand der Feststellungen des Urteils des AG zu schätzen war:

 
Praxis-Beispiel
 
 
 
Gesamt: 11.624,38 EUR

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren – und damit auch für die Gebühr nach Nr. 4142 VV – war gem. § 33 Abs. 1 RVG daher auf 11.624,38 EUR festzusetzen.

AGS, S. 407 - 408

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