1. Nach § 33 RVG kann trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Streitwertfestsetzung die selbstständige Festsetzung eines hiervon abweichenden Streitwerts beantragt werden, falls die gerichtliche Streitwertfestetzung für die Berechnung der Anwaltsvergütung – hier des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin – nicht maßgeblich ist. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt sind, so etwa wenn ein Anwalt in einem Erbscheinserteilungsverfahren nur einen Miterben vertritt (BGH, Beschl. v. 30.9.1968 – III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl., 2018, § 33 Rn 6 m.w.N.). Antragsberechtigt ist dabei jeder Beteiligte, dessen Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen, daher auch ein erstattungspflichtiger Gegner (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 33 Rn 10).
2. Der Antrag der Klägerin, die einen Teil der Kosten der Streithelferin zu tragen hat, ist somit zulässig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines vom Streitwert der Hauptsache von 59.032,63 EUR im ersten und von 45.956,27 EUR für den zweiten Rechtszug abweichenden Streitwerts auf 9.401,00 EUR liegen indessen nicht vor. Aufgrund ihrer Stellung im Prozess ist die Streithelferin in gleicher Weise an dem Prozess beteiligt wie die Beklagte als die von ihr unterstütze Partei.
Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, NJW 1960, 42) stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstütze Partei. Maßgeblich hierfür sei, dass der Streithelfer – obwohl er wirtschaftlich eigene Interessen verfolge – am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel bezweckten den Sieg der unterstützten Hauptpartei in voller Höhe. In der Prozessführung mache es keinen Unterschied, ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem der Hauptpartei zurückbleibe. Würde man auf das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers abstellen, führe dies zu erheblichen Unsicherheiten in der Streitwertfestsetzung und sogar dazu, dass ggfs. Beweis über das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten erhoben werden müsse. In jüngerer Zeit hat der BGH (Beschl. v. 12.1.2016 – X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831) entschieden, dass für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren auch dann kein Raum sei, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt habe. Der BGH hat darauf abgehoben, auch ein Streithelfer, der keine Anträge stelle, sei am Prozess im gleichen Umfang beteiligt, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dahinstehen könne, ob etwas anderes dann gelte, wenn allein ein Nebenintervenient selbstständig ein Rechtsmittel einlege. Durch Beschl. v. 29.9.2011 hatte der II. Zivilsenat des BGH (II ZR 256/10, AGS 2012, 571) entschieden, dass sich der Streitwert eines allein von einem Streithelfer eingelegten Rechtsmittels nach dessen Interesse richte. Dem lag zugrunde, dass der Kläger als Insolvenzverwalter und der Beklagte in einem Insolvenzanfechtungsverfahren beabsichtigten, einen Vergleich abzuschließen und der Streithelfer mit einem in diesem Verfahren erhobenen Antrag die Feststellung der Nichtigkeit eines solchen Vergleichs erreichen wollte, weil er in einem solchen Vergleich eine rechtswidrige Gläubigerbenachteiligung und eine Untreue erblickte. Mit dem von ihm zum BGH eingelegten Rechtsmittel wandte er sich dagegen, dass sein Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen worden war (Thüringer OLG – 6 U 906/04). Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Streithelfer damit allein eigene Interessen, die zudem mit denen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch standen.
Nach anderer Ansicht (etwa OLG Dresden, Beschl. v. 19.2.2018 – 10 W 30/18 – JurBüro 2018, 296 Rn 22 [= AGS 2018, 347] mit Hinweis auf eine vorherrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. und Lit.) richtet sich der Streitwert der Streithilfe nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei und nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei. Maßgeblich hierfür sei der das Kostenrecht beherrschende Grundsatz, nach dem sich der Wert an dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten am Streitgegenstand orientiere. Die gegenteilige Auffassung führe auch zu unerträglichen Kostenfolgen; verliere die unterstützte Partei den Prozess, müsse der Streithelfer seine eigenen Anwaltskosten aus dem vollen Streitwert tragen, andernfalls habe der Gegner der unterstützten Partei diese Kosten zu tragen.
Der Senat erachtet die Auffassung des BGH für zutreffend, wonach der Streitwert der Nebenintervention dem der Hauptsache entspric...