Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gem. § 201 GVG i.V.m. § 202 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Das LSG ist für die erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urt. v. 21.2.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL; Urt. v. 3.9.2014 – B 10 ÜG 12/13 R; BSG, Urt. v. 3.9.2014 – B 10 ÜG 2/14 R) und – nach Abschluss des Ausgangsverfahrens – auch i.Ü. zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten, wobei der Beschl. v. 8.12.2017, mit welchem die Erinnerung des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren zurückgewiesen wurde, als verfahrensbeendigender Beschluss zu verstehen ist. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, wurde ebenfalls eingehalten. Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 4.1.2018 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG bezogen auf die am 2.2.2017 angebrachte Verzögerungsrüge bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben.
Die zulässige Entschädigungsklage ist auch im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
Der Kläger begehrt die Entschädigung allein für Verzögerungen, die nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen der noch zu treffenden Kostenfestsetzung des zuletzt unter dem Aktenzeichen S 23 SF 68/15 E geführten Rechtsstreits eingetreten sind. Dies steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen einer Entschädigungsklage nicht entgegen. Dieses, sich an die Erledigung der Hauptsache anschließende Kostenverfahren nach § 197 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG dar (vgl. BSG, Urt. v. 10.7.2014 – B 10 ÜG 8/13 R; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, JurisPK – SGG Kommentar, 1. Aufl., 2017, Stand Mai 2018, Rn 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.
Für ein weites Verständnis der Norm, das auch ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren einschließt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Dort ist ausdrücklich "jedes" Verfahren als potentiell entschädigungspflichtig benannt. Mit dem – in § 198 GVG durchgängig verwendeten – Begriff des Gerichtsverfahrens ist auch keine Beschränkung auf Verfahren verbunden, die mit einer richterlichen Entscheidung abgeschlossen werden.
Die Formulierung zur zeitlichen Begrenzung der (sodann auf ihre Angemessenheit zu untersuchenden) Verfahrensdauer in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG spricht ebenfalls nicht für ein engeres Verständnis des Anwendungsbereichs der Entschädigungspflicht. Maßgebend ist insofern der Zeitraum "von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss". Darunter ist die formelle Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen, sodass in die Verfahrensdauer auch der Zeitraum bis zur Zustellung des Urteils oder einer anderen das Verfahren abschließenden Entscheidung einbezogen ist (vgl. BSG, Urt. v. 21.2.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL, m.w.N.). Das Kostenfestsetzungsverfahren wird nach § 197 SGG auf Antrag eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten eingeleitet. Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergehen aufgrund eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens und sind der Rechtskraft fähig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 197 Rn 6, 9d). Diese tritt spätestens aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des SG im ggfs. anschließenden Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG i.V.m. § 178 SGG ein.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist damit ein Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG.
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (vgl. BSG, Urt. v. 27.6.2013 – B 10 ÜG 9/13 B).
Die Verzögerungsrüge kann jedoch erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GVG). Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge bereits 14 Monate anhängig und damit als verzögert anzusehen, da während dieses Zeitraums 12 Monate an inaktiven Zeiten des Gerichts vorlagen.
Der die Zeit von der Erhebung der Erinnerung bis zum Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens umfassende Zeitraum stellt auch eine unangemessene Verfahrensdau...