Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer eine Vergütung nach dem RVG für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 15 AS 2395/16 beim SG im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).
Jenem Verfahren ging zunächst Folgendes voraus: In dem Rechtsstreit S 15 AS 107/15 begehrte die dortige Klägerin einen höheren Heizkostenzuschuss nach dem SGB II. Angefochten waren insoweit zunächst die Bescheide des beklagten Jobcenters v. 17.9.2014 und 22.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 8.12.2014 (betreffend den Leistungszeitraum v. 1.10.2014 bis 31.3.2015) und – nach (zuletzt) dreimaliger Erweiterung der Klage während des Hauptsacheverfahrens – weitere (vier Widerspruchs-)Bescheide betreffend eine Heizkostennachzahlung für das Jahr 2014 sowie die Leistungszeiträume v. 1.4. bis 30.9.2015 u. v. 1.10.2015 bis 31.3.2016.
In dem vorliegend in Rede stehenden Hauptsacheverfahren S 15 AS 2395/16 begehrte die dortige Klägerin ebenfalls die Gewährung höherer Leistungen für Heizkosten als bewilligt und zwar betreffend den Leistungszeitraum v. 1.4.2016 bis 31.3.2017 (Bescheid v. 11.3.2016, Widerspruchsbescheid v. 29.6.2016), ebenso wie in dem weiteren Hauptsacheverfahren S 15 AS 2394/16 (Bescheid v. 8.4.2016, Widerspruchsbescheid v. 5.7.2016: Ablehnung der Gewährung einer höheren Brennstoffbeihilfe als 229,58 EUR, s. insoweit das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren L 10 SF 4544/18 E-B).
In allen Hauptsacheverfahren war jeweils PKH ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt worden (Beschl. d. SG v. 31.3.2015 im Verfahren S 15 AS 107/15, später mit Beschl. v. 15.9.2016 auf die drei Klageerweiterungsanträge erstreckt; Beschl. d. SG v. 15.9.2016 in den Verfahren S 15 AS 2394/16 u. S 15 AS 2395/16).
Im Erörterungstermin des SG im Verfahren S 15 AS 107/15 beendeten die dortigen Beteiligten alle drei Rechtsstreite durch gerichtlichen Vergleich, wobei die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Erinnerungsführer beantragte sodann im Verfahren S 15 AS 107/15 die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für dieses Verfahren i.H.v. insgesamt 5.092,25 EUR, wobei er – nach Abzug von Beratungshilfe und Prozesskostenvorschuss – u.a. sowohl für die Klage als auch für die drei Klageerweiterungen jeweils eine Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR, jeweils eine Terminsgebühr i.H.v. 280,00 EUR und jeweils eine Einigungsgebühr i.H.v. 300,00 EUR in Ansatz brachte. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 19.10.2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 15 AS 107/15 wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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465,00 EUR |
Anrechnung Beratungshilfe |
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– 42,50 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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280,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
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465,00 EUR |
Reisekosten, Nrn. 7003 bis 7006 VV |
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81,40 EUR |
131 Kopien, Nr. 7000 VV |
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37,15 EUR |
Pauschale, Nr. 7001 VV |
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46,95 EUR |
Zwischensumme |
1.333,00 EUR |
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19 % USt., Nr. 7008 VV |
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253,27 EUR |
zusammen |
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1.586,27 EUR |
abzgl. Zahlungen aus der Landeskasse |
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– 385,32 EUR |
Auszahlungsbetrag |
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1.200,95 EUR |
Sie ging dabei von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der insgesamt fünf angefochtenen Widerspruchsbescheide aus und legte bei der Terminsgebühr die Dauer des (gesamten) Termins von 40 Minuten und den Umstand zu Grunde, dass die Verfahren S 15 AS 2394/16 u. S 15 AS 2395/16 "mitbehandelt" worden seien.
Die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg (Beschl. d. SG v. 12.4.2017 – S 2 SF 3396/16 E), ebenso wenig seine Beschwerde (Beschl. d. 12. Senats d. LSG Baden-Württemberg v. 21.7.2017 – L 12 SF 1932/17 E-B).
In seiner nicht anfechtbaren Rechtsmittelentscheidung führte der – zum damaligen Zeitpunkt für Kostensachen zuständige – 12. Senat des hiesigen Gerichts unter näherer Begründung aus, dass die (ursprüngliche) Klage S 15 AS 107/15 und die in jenem Verfahren stattgehabten Klageerweiterungen wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes (durchweg jeweils höhere Leistungen für Heizkosten nach dem SGB II) als "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren seien, sodass die jeweiligen Gebühren nur einmal (und nicht fünfmal) verlangt werden könnten. Unter Zugrundelegung dessen seien die Gebühren für das Klageverfahren nebst den Klageerweiterungen auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden.
Mit Schreiben v. 10.10.2016 beantragte der Erinnerungsführer beim SG die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 15 AS 2395/16 i.H.v. 1.071,00 EUR (Verfahrensgebühr: 300,00 EUR; Terminsgebühr: 280,00 EUR; Einigungsgebühr: 300,00 EUR; Pauschale für Post/Telekommunikation: 20,00 EUR; USt.: 171,00 EUR). Mit "Kostenfestsetzungsbeschl." v. 15.8.2017 lehnte die UdG des SG eine Vergütungsfestsetzung ab; bei dem Klageverfahren S 15 AS 2395/16 handle es sich um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG mit den Verfahren S 15 AS 2394/16 und S...