Über die Beschwerde des Erinnerungsführers entscheidet der – nunmehr alleine für Kostensachen zuständige – 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 15 AS 2395/16 i.H.v. 380,80 EUR. In diesem Umfang hat die Beschwerde Erfolg, sodass der angefochtene Beschl. d. SG sowie der "Kostenfestsetzungsbeschl." (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschl.) der UdG abzuändern ist. Soweit der Erinnerungsführer eine darüberhinausgehende Vergütung begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.
Der Erinnerungsführer kann dem Grunde nach eine Vergütung aus der Staatskasse für das Klageverfahren S 15 AS 2395/16 verlangen. Bei dem Verfahren S 15 AS 2395/16 und dem Verfahren S 15 AS 107/15 handelt es sich gebührenrechtlich nicht um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung).
Der Senat folgt der Rspr. u.a. des BGH und des BVerwG, wonach grds. – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 16 Nr. 10 RVG) – gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn mehrere prozessuale Verfahren nebeneinander geführt werden, solange sie nicht miteinander (förmlich) verbunden sind (BGH, Beschl. v. 10.5.2010, II ZB 14/09, juris Rn 13 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 9.5.2000, 11 C 1/99, juris Rn 23 [= AGS 2001, 246]; so auch Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 15 RVG Rn 17; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 15 Rn 56, 69; noch rigoroser Enders, in. Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, § 15 Rn 142: "immer").
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal sich die Klägerin im Verfahren S 15 AS 2395/16 gegen einen neuen (gesonderten) Bewilligungsbescheid über einen neuen Bewilligungszeitraum (1.4.2016 bis 31.3.2017) wandte (vgl. wie hier auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.9.2018 – L 4 AS 414/18 B, juris Rn 30 ff.; Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.8.2012 – L 15 SF 57/11 B E, juris Rn 11; Winkler, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., Rn 69) und somit auch keine "parallelen Verwaltungsverfahren" (die im Verfahren S 15 AS 107/15 angefochtenen Bescheide betrafen den Bewilligungszeitraum v. 1.10.2014 bis 31.3.2015) in Rede standen (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.7.2005 – 15 E 424/05, juris Rn 6). Anhaltspunkte für eine unsachgemäße oder gar willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate durch den Erinnerungsführer bestehen ebenfalls nicht.
Stellen sich in mehreren, parallelen (nicht förmlich verbundenen) Klageverfahren im Wesentlichen die nämlichen Sach- und Rechtsfragen, führt dies nicht dazu, dass per se gebührenrechtlich von "derselben Angelegenheit" auszugehen ist (Hartmann, a.a.O.); etwaige "Synergie- bzw. Rationalisierungseffekte" (s. dazu BSG, Beschl. v. 22.2.1993 – 14b/4 REg 12/91, juris Rn 7; BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn 62 [= AGS 2013, 252]; Bayerisches LSG, Beschl. v. 2.12.2011 – L 15 SF 28/11 B E, juris Rn 23 ff. m.w.N.) sind dann vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.
Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des SGG war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Gem. § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Nach Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV erhält ein Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt 50,00 bis 550,00 EUR (Nr. 3102 VV).
Die dem Erinnerungsführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV für das Verfahren S 15 AS 2395/16, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren S 15 AS 107/15 (bzw. S 2 SF 3396/16 E und L 12 SF 1932/17 E-B) ausweislich des Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 19.10.2016 dort ausdrücklich nicht – auch nicht gebührenerhöhend – berücksichtigt wurde (s. die dortige Bezugnahme auf die "5 Widerspruchsbescheide" in jenem Verfahren), setzt der Senat auf die Hälfte der sog. Mittelgebühr, also auf 150,00 EUR, fest.
Innerhalb des Rahmens von hier 50,00 EUR bis 550,00 E...