Die Festsetzung eines Verfahrenswertes nach § 55 FamGKG ist nicht erforderlich, da im gerichtlichen Verfahren Festgebühren erhoben werden.

Zur Berechnung der Anwaltsgebühren ist ein Gegenstandswert auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen, der sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG richtet. Es dürften die Wertvorschriften des FamGKG entsprechend anzuwenden und auf die Auffangvorschrift des § 42 FamGKG abzustellen sein. Im Rahmen des § 42 Abs. 2 FamGKG (nicht vermögensrechtliche Streitigkeit) kann die Vorschrift des § 43 FamGKG, die den Wert einer Ehesache regelt, ergänzend herangezogen werden.

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