Entgegen der Ansicht des AG ist im vorliegenden Fall lediglich jeweils nur eine 0,5-Verfahrensgebühr und eine 0,5-Terminsgebühr festzusetzen. Die Gebührentatbestände als solche liegen vor, nachdem jedenfalls unstreitig im Beschwerdeverfahren ein Mediationstermin stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Nrn. 3500 ff. VV einschlägig und nicht die Nrn. 3200 ff. VV. Zwar ist richtig, dass es sich bei den Nrn. 3500 ff. VV um Auffanggebührentatbestände handelt. Sie sind nur einschlägig, wenn nicht einer der spezielleren Gebührentatbestände der vorangegangenen Nummern zur Anwendung kommt. Ein solcher speziellerer Gebührentatbestand liegt jedoch hier nicht vor, insbesondere unterfällt das Verfahrensverhältnis der Beteiligten nicht den Nrn. 3200 ff. VV.
In der insoweit heranzuziehenden amtlichen Vorbem. 3.2.1 vor Nr. 3200 VV heißt es:
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„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden |
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1) ... |
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2) in Verfahren über Beschwerden ... gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
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a) in Familiensachen |
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b) ...“ |
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Mithin kommt es nur darauf an, ob die vorliegende Sache als Familiensache i.S.v. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) VV anzusehen ist. Dies ist nicht der Fall. Das RVG sowie das Vergütungsverzeichnis enthält selbst keine Definition der Familiensache. Für den Begriff der Familiensachen ist daher auf die Verfahrensordnungen insbesondere des FGG, GVG und ZPO zurückzugreifen. § 64 Abs. 1 FGG verweist für den Begriff der Familiensachen auf die den Familiengerichten zugewiesenen Sachen. § 23b Abs. 1 S. 2 GVG bestimmt die Zuständigkeit in Familiensachen abschließend. In Betracht kommt insoweit allein § 23b Nr. 9 GVG (Ansprüche aus ehelichem Güterrecht = § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Der Anspruch auf Zustimmung gem. § 1365 Abs. 2 BGB kann, wenn überhaupt, dem ehelichen Güterrecht zugeordnet werden. Indes ist § 23b Nr. 9 GVG nicht einschlägig. Denn § 1365 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass das Verfahren von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist (BGH FamRZ 1982, 785 = NJW 1982, 2556). Ausdrücklich hat der BGH dort entschieden, dass die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB keine Familiensache ist, da in § 1365 Abs. 2 BGB das Verfahren ausdrücklich dem Vormundschaftsgericht zugewiesen ist. Ist im Ergebnis aber davon auszugehen, dass die Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) VV nicht einschlägig ist, bleibt es bei dem Auffangtatbestand der Nrn. 3500 ff. VV. Dort ist bestimmt, dass eine Verfahrensgebühr von 0,5 und eine Terminsgebühr von ebenfalls 0,5 geltend gemacht werden können (Nrn. 3500 und 3513 VV).