Verfahrensgang
AG Osterode (Entscheidung vom 16.10.2008; Aktenzeichen 7 X S 15551) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 16.10.2008 teilweise abgeändert. Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Göttingen - 5 T 68/07 - vom 30. April 2008 von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin an den Antragsgegner und Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten werden auf 1 567,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 26. Mai 2008 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenantrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1 623,64 €.
Gründe
Die gem. §§ 13a Abs. 3, 22 ff FGG i.V.m. §§ 103, 567 ff. ZPO, zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Parteien haben über drei Instanzen darum gestritten, ob die Antragstellerin von dem Antragsgegner eine Zustimmungsersetzung gem. § 1365 Abs. 2 BGB verlangen kann. Durch rechtskräftigen Beschluss der Kammer sind der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren erster Instanz und im Beschwerdeverfahren auferlegt worden (Beschluss der Kammer vom 30. April 2008 - 5 T 68/07 ). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.05.2008 und 16.06.2008 für die erste und zweite Instanz die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3 191,47 € beantragt. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht Osterode am Harz diesem Antrag nebst Zinsen stattgegeben. Mit der fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die für die zweite Instanz festgesetzten Gebühren. Sie meint, es könnten jeweils nur eine 0,5-verfahrensgebühr und eine 0,5-Terminsgebühr festgesetzt werden, nicht aber - wie tatsächlich geschehen - eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,6-Verfahrensgebühr.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall lediglich jeweils nur eine 0,5-Verfahrensgebghr und eine 0,5-Terminsgebühr festzusetzen. Die Gebührentatbestände als solche liegen vor, nachdem jedenfalls unstreitig im Beschwerdeverfahren ein Mediationstermin stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Nummern 3 500 ff. des Vergütungsverzeichnisses als Anlage 1 zum RVG (VV RVG) einschlägig und nicht die Nummern 3 200 ff. VV RVG. Zwar ist richtig, dass es sich bei den Nummern 3 500 ff. VV RVG um Auffanggebührentatbestände handelt.
Sie sind nur einschlägig, wenn nicht einer der spezielleren Gebührentatbestände der vorangegangenen Nummern zur Anwendung kommt. Ein solcher speziellerer Gebührentatbestand liegt jedoch hier nicht vor, insbesondere unterfällt das Verfahrensverhältnis der Beteiligten nicht den Nummern 3 200 ff. VV RVG. In der insoweit heranzuziehenden amtlichen Vorbemerkung 3.2.1 vor Nummer 3 200 VV RVG heißt es:
"Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
1.) ...,
2.) in Verfahren über Beschwerden .... gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
a) in Familiensachen,
b) ...."
Mithin kommt es nur darauf an, ob die vorliegende Sache als Familiensache im Sinne von Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Ziffer 2a anzusehen ist. Dies ist nicht der Fall. Das RVG sowie das Vergütungsverzeichnis enthält selbst keine Definition der Familiensache. Für den Begriff der Familiensachen ist daher auf die Verfahrensordnungen insbesondere des FGG, GVG und ZPO zurückzugreifen. § 64 Abs. 1 FGG verweist für den Begriff der Familiensachen auf die den Familiengerichten zugewiesenen Sachen. § 23b Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt die Zuständigkeit in Familiensachen abschließend. In Betracht kommt insoweit allein § 23b Nr. 9 GVG (= Ansprüche aus ehelichem Güterrecht = § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Der Anspruch auf Zustimmung gem. § 1365 Abs. 2 BGB kann, wenn überhaupt, dem ehelichen Güterrecht zugeordnet werden. Indes ist § 23b Nr. 9 GVG nicht einschlägig. Denn § 1365 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass das Verfahren von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist ( BGH, Beschluss vom 6.05.1982 IV b AR Z 18/82 in NJW 1982 Seite 2 556 f.). Ausdrücklich hat der BGH dort entschieden, dass die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB keine Familiensache ist, da in § 1365 Abs. 2 BGB das Verfahren ausdrücklich dem Vormundschaftsgericht zugewiesen ist. Ist im Ergebnis aber davon auszugehen, dass die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Ziffer 2a zum Vergütungsverzeichnis RVG nicht einschlägig ist, bleibt es bei dem Auffangtatbestand der Nummern 3 500 ff. RVG. Dort ist bestimmt, dass eine Verfahrensgebühr von 0,5 und eine Terminsgebühr von ebenfalls 0,5 geltend gemacht werden können (Nummern 3 500 und 3 513 Vergütungsverzeichnis RVG).
Bei einem Verfahrenswert von 30 000,00 € für die zweite Instanz errechnet sich somit eine 0,5-Gebühr in Höhe von 379,00 €. Insgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung für die zweite Instanz: