Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Dem Erinnerungsführer steht ein Vorschuss ohne Anrechnung der hälftigen Beratungshilfe gem. Nr. 2503 VV zu. Im Übrigen war die Erinnerung unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für den beantragten Vorschuss auf die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt ist § 47 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt, dem wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.
1. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV. Dies ist tatbestandlich zwingend dadurch bedingt, dass er für seine Mandantin in dieser Angelegenheit bereits im Verwaltungsverfahren bzw. im weiteren der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren tätig war. Es ist allgemein anerkannt und unstreitig, dass mit diesem Gebührentatbestand und der darin vorgesehenen verminderten Rahmengebühr berücksichtigt werden soll, dass dem Bevollmächtigten aufgrund früherer Befassung mit der streitgegenständlichen Thematik die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert wird (Synergieeffekt). Für die darüber hinausgehende Interpretation des Erinnerungsführers, dass der Gesetzgeber den reduzierten Gebührenrahmen nur für den Fall vorgesehen habe, dass der Anwalt die anlässlich der vorausgegangenen Tätigkeit fällig werdenden Gebühren (Nr. 2400/2401 VV) auch tatsächlich erhalten habe, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit er sich deswegen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen beruft, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil in dem dortigen Verfahren nicht über die speziell für das sozialgerichtliche Verfahren entwickelten Gebührentatbestände Nr. 3102 bzw. 3103 VV zu befinden war.
Der Gesetzgeber knüpft für den reduzierten Gebührenrahmen mit der Nr. 3103 VV unzweifelhaft an das "Tätiggewesensein" des Rechtsanwalts in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren an. Die Anwendungsbereiche der Nrn. 3102 VV und 3103 VV sind folglich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen abzugrenzen. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt kommt es deshalb allein auf die spezialgesetzliche Norm der Nr. 3103 VV an. Zu fragen ist nicht, ob der in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesene Rechtsanwalt für sein Tun vom Mandanten auch tatsächlich eine Vergütung erhalten hat. Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Nr. 3103 VV lassen ein solches Verständnis des Gebührentatbestandes nicht zu. Auch die Begründung im Gesetzentwurf zum Kostenrechts-Modernisierungsgesetz (BT-Drucks 15/1971, 212) belegt, dass hiermit allein der durch die vorausgegangene Tätigkeit ersparte Aufwand berücksichtigt werden soll.
Das Verständnis des Erinnerungsführers würde darüber hinaus zu einem vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollten und mit § 193 SGG nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen. Die Anwendung der Nr. 3103 VV hinge dann nämlich davon ab, ob der Anwalt die ihm aus der vorausgegangenen Tätigkeit zum Beispiel im Verwaltungsverfahren (also einer Tätigkeit, welche nach allgemeiner Auffassung nicht Teil der außergerichtlichen Kosten i.S.v. § 193 SGG darstellt) zustehende Vergütung auch tatsächlich vom Mandanten erhalten hat bzw. zu erhalten vermag. Wäre dies nicht der Fall, müsste die beklagte Seite im Falle des Unterliegens über die Anwendung der Nr. 3102 VV im Ergebnis allein die in die Sphäre des Bevollmächtigten fallenden wirtschaftliche Risiken (mit-)tragen. Die Grundnorm des § 193 SGG verteilt das Kostenrisiko aber allein nach dem Umfang von Obsiegen bzw. Unterliegen in der Streitsache selbst.
2. Die (vorschussweise zu gewährende) Vergütung steht dem Erinnerungsführer ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV zu. Nach diesem Gebührentatbestand ist auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren die im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse gezahlte Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen. Das Gericht versteht diese Vorschrift dahingehend, dass hier berücksichtigt werden soll, dass der Anwalt mit der Thematik im Rahmen der Beratungshilfe bereits befasst war und deshalb einen gebührenrechtlich durch die nachfolgende Anrechnung zu erfassenden Vorteil daraus hat. Denn er ist in dieser Situation für das nachfolgende Gerichtsverfahren durch das aus der Beratungshilfe bereits erlangte Wissen und Kennen besser gestellt, als wenn er mit der Angelegenheit erstmals kurz vor Klageerhebung konfrontiert würde. Für das Klageverfahren erhält er deshalb eine (um die anteilige Beratungshilfe) verminderte Vergütung.
Den gleichen Mechanismus regelt der Gesetzgeber spezialgesetzlich für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit über die Gebührentatbestände Nrn. 3102 und 3103 VV (siehe oben). Die allgemeine Anrechnungsregelung in Abs. 2 zu Nr. 2503 VV wird durch diese Sondervorschriften als leges s...