1. Zur Bemessung der Höhe eines Vorschusses in sozialgerichtlichen Verfahren auf die PKH-Vergütung.
  2. War der Anwalt in einer sozialrechtlichen Angelegenheit zunächst im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig und hat er dort eine Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV verdient, so entsteht im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur eine Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 3103 VV; dafür wird aber zusätzlich nicht auch noch die Geschäftsgebühr hälftig angerechnet.

SG Augsburg, Beschl. v. 11.5.2009 – S 3 SF 100/09 E

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