Die Rechtsuchende hatte einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, für sie die Abänderung einer Jugendamtsurkunde durchzusetzen, was der Anwalt dann auch veranlasste. Anschließend reichte der Rechtsanwalt einen vor Mandatserteilung von der Rechtsuchenden unterzeichneten Antrag Bewilligung von Beratungshilfe zusammen mit einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 44 RVG beim zuständigen AG ein. Der Urkundsbeamte wies die Anträge zurück und führte zur Begründung aus, mit der Möglichkeit der Beratung und Betreuung durch das Jugendamt gem. § 18 SGB VIII habe eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung gestanden, die die Antragstellerin vorrangig hätte in Anspruch zu nehmen müssen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg.

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