Die gesamte Begründung ist nicht nachzuvollziehen.
Auseinanderzuhalten sind fünf Anträge, was das OLG offenbar völlig übersieht, nämlich
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Vergütungsfestsetzungsantrag des den Beklagten zu 1) und 2) beigeordneten Anwalts, |
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Kostenerstattungsantrag des Beklagten zu 1), |
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Kostenerstattungsantrag des Beklagten zu 2), |
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Kostenerstattungsantrag des Beklagten zu 3) und |
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Kostenerstattungsantrag des Beklagten zu 4). |
Dass die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagen zu 3) und 4) andererseits jeweils von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, ändert nichts daran, dass jedem Beklagten ein eigener Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die Beklagten sind hier nicht etwa Gesamtgläubiger, sondern Teilgläubiger.
1. Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 3) und 4)
Eindeutig sind die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 3) und 4). Ihr Anwalt war zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Folglich konnte er insgesamt eine erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 1008 VV abrechnen sowie eine 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Diese Kosten konnten die Beklagten zu 3) und 4) anmelden.
Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass jeder der Beklagten im Innenverhältnis die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Anwalts trägt und folglich auch jeder die Hälfte der Kosten zur Festsetzung anmeldet. Abweichendes müsste angegeben werden.
2. Vergütungsfestsetzungsantrag des dem Beklagten zu 1) und 2) beigeordneten Anwalts
Hier hatte der Anwalt unstreitig eine erhöhte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 1008 VV verdient.
Hinsichtlich der Terminsgebühr ist zu differenzieren: Wenn der Anwalt der Beklagten zu 3) und 4) tatsächlich als Terminsvertreter i.S.d. Nr. 3401 VV für die Beklagten zu 1) und 2) den Termin wahrgenommen haben sollte, dann wäre dadurch zwar der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100, 1008 VV ausgelöst worden und auch der Tatbestand der Terminsgebühr (Nrn. 3402, 3104 VV). Da ein Anwalt in derselben Angelegenheit aber die Gebühren nur einmal erhalten kann (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG), würde bei dem Rechtsanwalt der Beklagten zu 3) und 4) im Ergebnis keine zusätzliche Vergütung anfallen. Hier würde sich nur die Frage stellen, wie die vier Beklagten dem Anwalt im Innenverhältnis letztlich haften.
Verhielt es sich dagegen so – und dafür spricht die Lebenserfahrung – dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) in Untervollmacht für den Rechtsanwalt der Beklagten zu 1) und 2) aufgetreten ist, also gerade nicht als Terminsvertreter der Beklagten zu 1) und 2) unmittelbar, dann würde § 5 RVG greifen. Die Terminsgebühr wäre in der Person des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) entstanden.
Die Vorschrift des § 5 RVG gilt auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sodass der den Beklagten zu 1) und 2) beigeordnete Anwalt die Terminsgebühr auch aus der Landeskasse erhalten muss.
3. Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und 2)
Geht man davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagten zu 1) und 2) als Unterbevollmächtigter tätig war, dann könnte lediglich die Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet werden, nicht aber die Terminsgebühr, weil diese bereits in voller Höhe beim Erstattungsanspruch der Beklagten zu 3) und 4) berücksichtigt worden ist. Zutreffenderweise hätte die Terminsgebühr jeweils hälftig auf die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und 3) und 4) andererseits verteilt werden müssen. Letztlich ist dies jedoch unerheblich.
Verhält es sich dagegen so, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) als Unterbevollmächtigter aufgetreten ist, gilt auch hier § 5 RVG. Die Terminsgebühr ist in der Person des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) unmittelbar entstanden und damit auch festsetzbar.
4. Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde hätte m.E. zugelassen werden müssen. Die Entscheidung weicht nämlich von der Rspr. des BGH ab. Dort heißt es:
"Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98 – NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt."
Norbert Schneider